Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 100 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 100 SGB VII – Verordnungsermächtigung

Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,

  2. 2.

    die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen,

  3. 3.

    das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen.

Textteil vor Nummer 1 und Nummer 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls/§§ 95 - 103, Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.