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§ 222 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Elftes Kapitel – Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 222 SGB VII – Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) (weggefallen)

Absatz 1 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) Bei Fusionen von gewerblichen Berufsgenossenschaften ist eine angemessene Vertretung der Interessen der in den bisherigen gewerblichen Berufsgenossenschaften vertretenen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.

Absatz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3a) 1Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsgenossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu wählen. 2Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. 3Die bisherigen Personalräte nehmen die Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereinigung. 4Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(4) 1Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. wirkt darauf hin, dass die Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert werden. 2Vom Jahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. 3Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 222 - 225, Elftes Kapitel - Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung/
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