NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

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Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)

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§ 1 ThürArchivG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut in Thüringen.

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§ 2 ThürArchivG – Öffentliches Archivgut

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen sowie dokumentarische Materialien, die von öffentlichen Archiven zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind. Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 1 erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird.

(2) Archivwürdig sind

  1. 1.

    Unterlagen, denen insbesondere aufgrund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes besondere Bedeutung zukommt

    1. a)

      als Quellen für die Erforschung oder das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen, oder

    2. b)

      für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger, Institutionen oder Dritter oder

    3. c)

      durch bleibenden Wert für die Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder

  2. 2.

    Unterlagen, die nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen dauerhaft aufzubewahren sind,

  3. 3.

    Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden, die Staatsschutzdelikte nach den §§ 81 bis 83, 84 bis 90, 90a Abs. 3, den §§ 90b, 91, 94, 96 Abs. 1, den §§ 97a bis 100a, 105, 106, 109d bis 109f, 129, 129a des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes betreffen. Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind dauerhaft im Landesarchiv aufzubewahren.

(3) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dazu zählen insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Petschafte, Stempel, Amtsdrucksachen, amtliche Veröffentlichungen, Daten-, Bild-, Film-, Tonaufzeichnungen, digitale Aufzeichnungen sowie alle anderen Informationsobjekte einschließlich der Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, Ordnung, Benutzung und Auswertung notwendig sind.

(4) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlicher Bestandteil des Landeskulturguts. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Grundsätze dieses Gesetzes für die Aufbewahrung und Benutzung von öffentlichem Archivgut beachtet werden.

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§ 3 ThürArchivG – Archivgut des Landes und des Bundes

(1) Als öffentliches Archivgut des Landes werden alle archivwürdigen Unterlagen bestimmt, die bei den Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, bei deren Funktions- und Rechtsvorgängern sowie bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen entstanden sind und vom Landesarchiv nach Maßgabe dieses Gesetzes archiviert werden.

(2) Die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstandenen Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR sowie der mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt. Dies gilt, sobald die in Satz 1 genannten Unterlagen im Landesarchiv archiviert werden.

(3) Werden vom Landesarchiv Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Benutzung solcher Unterlagen gelten die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 4 ThürArchivG – Kommunales Archivgut, Kommunale Archive

(1) Als kommunales Archivgut werden alle archivwürdigen Unterlagen bestimmt, die bei Gemeinden, Landkreisen, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, sowie bei deren Funktions- und Rechtsvorgängern entstanden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen regeln die Archivierung ihrer Unterlagen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit. Die Gemeinden und Landkreise nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. Die Aufgaben der kommunalen Archive werden unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Satzung bestimmt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen tragen durch eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung der kommunalen Archive dafür Sorge, dass sie archivfachlichen Anforderungen entsprechen und die Erhaltung des Archivguts und dessen öffentliche Nutzung gesichert sind.

(4) Sofern Gemeinden kein öffentliches Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen anderen kommunalen Archiven oder dem zuständigen Kreisarchiv zur Archivierung an. Sind diese nicht zu einer Übernahme bereit, sind die Unterlagen vom Landesarchiv zu übernehmen. Das Eigentum an dem Archivgut bleibt unberührt. Die abgebende Körperschaft ist zum Kostenausgleich verpflichtet. Ein Rücknahmerecht wird durch die Übergabe nicht berührt.

(5) Unterlagen nach § 3 Abs. 2 werden kein kommunales Archivgut. Sie sind vom Landesarchiv zu übernehmen.

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§ 4 a ThürArchivG – Archivgut der Hochschulen

(1) Die staatlichen Hochschulen des Landes können eigene öffentliche Archive unterhalten und zu diesem Zweck ihr Archivgut in eigener Verantwortung und Zuständigkeit archivieren. Die Aufgaben werden nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung bestimmt. § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(2) Sofern die staatlichen Hochschulen kein eigenes öffentliches Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem Landesarchiv zur Archivierung an.

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§ 5 ThürArchivG – Sonstiges öffentliches Archivgut

Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen können ihr Archivgut in eigener Verantwortung und Zuständigkeit archivieren. Die von ihnen zu diesem Zweck unterhaltenen öffentlichen Archive bestimmen ihre Aufgaben nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung. Sofern sie kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem Landesarchiv zur Archivierung an. In den Fällen des § 3 Abs. 2 findet § 5 keine Anwendung.

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§ 6 ThürArchivG – Öffentliche Archive

Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind alle Archive, die für das Archivgut von öffentlichen Stellen des Landes, von sonstigen seiner Aufsicht unterstehenden öffentlichen Stellen sowie von Gemeinden und Landkreisen zuständig sind.

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§ 7 ThürArchivG – Aufgaben öffentlicher Archive

(1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen der in den §§ 3 und 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen zu übernehmen. Sie erfassen, verwahren, erhalten und erschließen die von ihnen übernommenen archivwürdigen Unterlagen und stellen sie zur Benutzung bereit (Archivierung). Zur Ergänzung der übernommenen archivwürdigen Unterlagen können sie auch archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft und sonstiges Dokumentationsmaterial erwerben, soweit daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten die öffentlichen Archive die öffentlichen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Das Landesarchiv berät die Kommunalarchive, Archive sonstiger öffentlicher Stellen sowie nichtstaatliche Archive auf deren Anforderung (Archivberatungsstelle).

(3) Die öffentlichen Archive wirken an der Erforschung und Vermittlung der von ihnen aufbewahrten archivalischen Quellen mit. In diesem Sinne wird das Landesarchiv als Stätte landesgeschichtlicher Forschung wirksam. Das Landesarchiv soll Vereine und Organisationen mit historischer oder kultureller Zielsetzung nach Maßgabe seiner Möglichkeiten unterstützen.

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§ 8 ThürArchivG – Organisation des staatlichen Archivwesens, Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Das öffentliche Archiv des Landes ist das Landesarchiv. Es besteht aus den Abteilungen Staatsarchiv Altenburg, Staatsarchiv Gotha, Staatsarchiv Greiz, Staatsarchiv Meiningen, Staatsarchiv Rudolstadt und Hauptstaatsarchiv Weimar.

(2) Der Thüringer Landtag unterhält ein eigenes Archiv und regelt die Archivierung und Benutzung der bei ihm entstandenen archivwürdigen Unterlagen eigenständig nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Das Landesarchiv ist zuständig für:

  1. 1.

    Archivgut von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes,

  2. 2.

    Archivgut von nachgeordneten Stellen des Landes und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen,

  3. 3.

    Archivgut von nachgeordneten Stellen des Bundes sowie von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Verbänden, sofern es ihm angeboten und von ihm übernommen wird.

(4) Das Landesarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der Aus- und Fortbildung des archivarischen Fachpersonals wahr.

(5) Für die Archivierung elektronischer Unterlagen der nach § 3 Abs. 1 und 3 genannten öffentlichen Stellen unterhält das Landesarchiv ein Digitales Magazin.

(6) Das Landesarchiv wirkt bei der Festlegung von landesweit gültigen Übernahme- und Austauschformaten zur Archivierung elektronischer Daten mit. Die landesweit gültigen Übernahme- und Austauschformate werden in Form einer Rechts- und Verwaltungsvorschrift durch das für das zentrale E-Government und die Informationstechnik zuständige Ministerium unter Einbindung der für das staatliche Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde und im Benehmen mit dem Landesarchiv festgelegt.

(7) Bei der Planung, vor der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von IT-Systemen, die zu nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 anzubietenden elektronischen Dokumenten führen, ist rechtzeitig das Benehmen mit dem Landesarchiv herzustellen, insbesondere um sicherzustellen, dass die in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 6 genannten Formate beachtet und Schnittstellen zum Digitalen Magazin des Landesarchivs berücksichtigt werden.

(8) Die Kosten für die Übertragung digitaler Daten und die Erstellung von Schnittstellen tragen die abgebenden Stellen.

(9) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv andere als die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Aufgaben übertragen, wenn sie in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Landes und der Erforschung der Landesgeschichte stehen.

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§ 9 ThürArchivG – Aufsicht

(1) Oberste Archivbehörde des Landes ist die für das staatliche Archivwesen zuständige oberste Landesbehörde. Das Landesarchiv ist ihr dienst- und fachaufsichtlich unmittelbar unterstellt.

(2) Die für das staatliche Archivwesen zuständige oberste Landesbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Benutzung des Landesarchivs einschließlich der für die Nutzung des Archivguts zu erhebenden Gebühren und Auslagen in einer Gebührenverordnung.

(3) Bei den kommunalen Archiven regelt sich die Aufsicht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kommunalaufsicht.

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§ 10 ThürArchivG – Archivpflege

Die Archivpflege als verantwortliches Handeln zum Schutz der archivalischen Quellen für die Orts- und Landesgeschichte wird vom Freistaat Thüringen unterstützt. Die öffentlichen Archive, insbesondere das Landesarchiv, können auch nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

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§ 11 ThürArchivG – Aussonderung und Anbietung von Unterlagen

(1) Die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, auszusondern und dem zuständigen öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Dies sollte im Regelfall unmittelbar nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen, spätestens jedoch 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen erfolgen. Ist durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften eine längere als eine dreißigjährige oder eine dauernde Aufbewahrung bestimmt, wird der Zeitpunkt des Anbietens und der Übergabe zwischen den in § 3 Abs. 1 und 3 und § 4 Abs. 1 genannten Stellen und dem öffentlichen Archiv vereinbart. Die in § 3 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, die dort genannten Unterlagen dem Landesarchiv unverzüglich vollständig anzubieten und sie auf Anforderung herauszugeben.

(2) Bei elektronischen Unterlagen, die an das Landesarchiv übergeben werden sollen, legt das Landesarchiv unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 und 7 den Zeitpunkt und die Form der Übermittlung vorab fest. Hat das Landesarchiv den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt, hat die aufbewahrende Stelle nach erfolgreicher und bestätigter Abgabe an das Landesarchiv sämtliche bei sich verbliebenen Kopien zu löschen. Über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen, der 30 Jahre aufzubewahren ist. Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind im Benehmen mit der abgebenden Stelle zu bestimmten, vorab festzulegenden Stichtagen ebenfalls anzubieten. Der Zeitabstand zwischen den Stichtagen soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(3) Anzubieten sind auch Unterlagen,

  1. 1.

    die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind,

  2. 2.

    die personenbezogene Daten enthalten, welche nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes oder nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssten oder könnten,

  3. 3.

    die Informationen enthalten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist.

Die Anbietungspflicht gilt für § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 3. Alternative nur, wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/679 und für § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nur, wenn die Voraussetzungen von Artikel 9 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Ihre Verarbeitung ist vorbehaltlich den Bedingungen und Garantien des Artikels 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gestattet. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen. Soweit die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dieses besonders zu kennzeichnen. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften über die Verarbeitung von Daten, die durch einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes erlangt wurden. Soweit anzubietende Unterlagen Daten enthalten, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen, ist die verpflichtete Stelle gehalten, die herausgebende Stelle um die Zustimmung zur Anbietung zu ersuchen.

(4) Die als archivwürdig bewerteten Unterlagen sind innerhalb eines Jahres an das zuständige öffentliche Archiv zu übergeben.

(5) Die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das zuständige öffentliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb eines Jahres über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.

(6) Von dem Anbieten und Vorlegen von Unterlagen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen öffentlichen Archiv abgesehen werden, wenn diese wegen ihres offensichtlich geringen Quellenwertes nicht archivwürdig sind.

(7) Ausgesonderte Unterlagen sind im Regelfall zu vernichten, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden.

(8) Die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen sind verpflichtet, ein Exemplar der von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Druckschriften und amtlichen Veröffentlichungen dem zuständigen öffentlichen Archiv unmittelbar nach Erscheinen zur Verfügung zu stellen. Sofern die Veröffentlichung in elektronischer Form erscheint, erfolgt die Abgabe in dieser Form. Die abgebende Stelle räumt dem öffentlichen Archiv das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, sofern dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt. Von der Abgabepflicht nach unmittelbarem Erscheinen nach Satz 1 ausgeschlossen sind

  1. 1.

    Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,

  2. 2.

    Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Dauer.

Diese nach Satz 5 Nr. 1 und 2 ausgenommenen Unterlagen sind unter der Maßgabe des Absatzes 1 dem öffentlichen Archiv anzubieten.

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§ 12 ThürArchivG – Feststellung der Archivwürdigkeit und Übernahme

(1) Über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über die Übernahme in das öffentliche Archiv entscheiden die öffentlichen Archive im Benehmen mit der anbietenden Stelle. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sowie den Fällen, in denen eine dauerhafte Aufbewahrung in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen geregelt ist, bedarf es der Feststellung der Archivwürdigkeit nicht. Das öffentliche Archiv ist seinerseits berechtigt, Unterlagen mit offensichtlich geringem Quellenwert auszuscheiden, wenn öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

(2) Vertretern des zuständigen öffentlichen Archivs ist die Einsicht in die zur Archivierung angebotenen Unterlagen und in die Findmittel der Registraturen zu gewähren. Bei digitalen Unterlagen ist ein lesender Zugriff ausschließlich auf die dem zuständigen öffentlichen Archiv zur Archivierung angebotenen Unterlagen mit Einblick in die fachliche und technische Dokumentation zu gewähren.

(3) Die Bewertungskriterien im Sinne des § 2 Abs. 2 sind in entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Das öffentliche Archiv hat von der Übernahme an ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen und von der Anbietung an die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes über die Geheimhaltung sowie die Regelungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung und der Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen vom 17. Juni 2011 in der Fassung vom 2. Dezember 2016 (ThürStAnz Nr. 52/2016 S. 1624) zu beachten. Amtsträger und für den öffentlichen Dienst Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften.

(5) Archivgut, dem nach archivfachlicher Prüfung ein bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zukommt, ist zu vernichten, sofern Rechtsvorschriften, Aufbewahrungsfristen oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Darüber ist ein Nachweis zu führen.

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§ 13 ThürArchivG – Normierte Bewertungsverfahren

Bei der Bewertung von Unterlagen kann durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden öffentlichen Stelle oder der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ein normiertes Bewertungsverfahren durchgeführt werden. Dabei kann von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, eine exemplarische Auswahl getroffen werden.

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§ 14 ThürArchivG – Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen

(1) Die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen haben die bei ihnen entstehenden Unterlagen innerhalb der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Aufbewahrungsfristen zu verwahren und zu sichern. Darüber hinausgehende Festlegungen über die Aufbewahrung sind im Benehmen mit dem zuständigen öffentlichen Archiv zu treffen.

(2) Archivwürdige Unterlagen können vor Ablauf entsprechender Fristen von dem zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c oder Nr. 2 dauernd aufzubewahren sind.

(3) Archivwürdige Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können dem zuständigen öffentlichen Archiv zur befristeten Aufbewahrung als Zwischenarchivgut angeboten werden. Die Aufbewahrung des Zwischenarchivguts erfolgt im Auftrag der abgebenden Stellen oder ihrer Rechts- und Funktionsnachfolger. Die abgebende Stelle oder deren Rechts- oder Funktionsnachfolger bleibt für die Unterlagen und die Entscheidungen über die Nutzung durch Dritte weiterhin verantwortlich.

(4) Für die Abgabe elektronischer Unterlagen nach Absatz 3 gelten die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 und 7. Mit der erfolgreichen und bestätigten Abgabe an das öffentliche Archiv sind elektronische Unterlagen mit Ausnahme der zugehörigen Metadaten in den Systemen der abgebenden Stellen zu löschen. Über die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen, der 30 Jahre aufzubewahren ist.

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§ 15 ThürArchivG – Datenschutz, Sicherung und Erschließung

(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist das Archivgut einschließlich der seiner Erschließung dienenden Hilfsmittel vor unbefugter Nutzung zu sichern sowie der Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen. Maßnahmen nach Satz 1 sind geeignet, wenn sie mindestens die Anforderungen der Artikel 32 und 89 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllen.

(2) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor Beschädigung oder Vernichtung zu gewährleisten.

(3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, die von ihnen archivierten Unterlagen als öffentliches Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen.

(4) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut elektronisch erfasst und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.

(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 17 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der Zugang zu unzulässig erhobenen Daten wird ausschließlich gewährt, wenn die Benutzung der Rehabilitierung Betroffener, der Wiedergutmachung oder dem Zweck gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 dient.

(7) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes unberührt.

(8) Die öffentlichen Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter zu veröffentlichen. Sofern das Archivgut den Schutzfristenregelungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 6 oder den Beschränkungen nach § 18 unterliegt, sind diese bei der Veröffentlichung entsprechend zu berücksichtigen.

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§ 16 ThürArchivG – Benutzung von Archivgut

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht, Archivgut in öffentlichen Archiven auf Antrag zu nutzen, soweit nicht Schutzfristen, Einschränkungen in besonderen Fällen oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Vereinbarungen zugunsten nichtöffentlicher Eigentümer von Archivgut bleiben unberührt.

(2) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das verwahrende öffentliche Archiv.

(3) Der Nutzer ist verpflichtet, von einem Werk, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt hat, nach Veröffentlichung des Werkes dem verwahrenden öffentlichen Archiv unaufgefordert einen Beleg in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Nutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplares insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Herstellungskosten nicht zumutbar, kann er dem verwahrenden öffentlichen Archiv entweder ein Exemplar des Werkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann der Nutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplares verlangen. Eine elektronische Ablieferung ist ebenfalls möglich.

(4) Öffentliche Archive berücksichtigen bei der Ausgestaltung der Rechte von Nutzern und der Bereitstellung von öffentlichen Informationen über Archivgut die Belange von Menschen mit Behinderungen. Sie gestalten die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Archivgut schrittweise barrierefrei entsprechend den geltenden Vorschriften.

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§ 17 ThürArchivG – Schutzfristen

(1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht oder die schützenswerte Privatsphäre berührt (personenbezogenes Archivgut), darf erst zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Kann auch deren Geburtsjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet der Schutz 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.

(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren oder für Unterlagen, für die vor der Übergabe an das Landesarchiv bereits ein Zugang oder eine Veröffentlichung nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorlag. Außerdem findet sie auf Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie der staatlichen Verwaltungsbehörden der ehemaligen DDR, die nicht personenbezogen sind, keine Anwendung.

(3) Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf erst 60 Jahre nach seiner Schließung benutzt werden. Für personenbezogenes Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzfristen unterliegt, beträgt die Schutzfrist, wenn das Todesjahr betroffener Personen feststellbar ist, 30 Jahre nach dem Tod beziehungsweise 130 Jahre nach der Geburt bei nicht zu ermittelndem Todesjahr. Sind weder Geburts- noch Todesjahr zu ermitteln, darf das Archivgut erst 90 Jahre nach dessen Schließung benutzt werden.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung durch öffentliche Stellen. Die Benutzung von Archivgut durch öffentliche Stellen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1, bei denen es entstanden ist, die es abgegeben haben oder die an deren Stelle fachlich oder aufgabenbezogen zuständig sind, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.

(5) Die Schutzfristen können vom verwahrenden öffentlichen Archiv im Einzelfall auf Antrag des Nutzers verkürzt werden, wenn besondere schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung der Schutzfristen zulässig, wenn:

  1. 1.

    die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt;

  2. 2.

    die Benutzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange wie zum Zweck der Strafverfolgung, der Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und Verstorbenen, der Wiedergutmachung, der Hilfeleistung nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes, der Aufklärung von Verwaltungsakten oder der Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle erforderlich ist.

Die Forschungsergebnisse nach Satz 2 Nr. 1 sind ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen, es sei denn, es handelt sich um Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter oder Personen der Zeitgeschichte, sofern deren schützenswerte Privatsphäre nicht betroffen ist. Für Archivgut, welches besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt oder für das ein besonderes Schutzbedürfnis gegeben ist, ist zusätzlich das Einvernehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen.

(6) Eine Benutzung personenbezogenen Archivguts ist unabhängig von den festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um den Betroffenen selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes, ihre Angehörigen zugestimmt haben. Die Einwilligung ist durch den Benutzer von den Angehörigen einzuholen. Für die Erteilung der Einwilligung befugte Angehörige sind:

  1. 1.

    der Ehegatte,

  2. 2.

    der eingetragene Lebenspartner,

  3. 3.

    sofern der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner verstorben ist oder ein solcher nicht vorhanden ist, die Kinder der betroffenen Person,

  4. 4.

    wenn weder Personen nach Nummer 1 oder 2 noch nach Nummer 3 vorhanden sind, die Eltern der betroffenen Person. Die Zustimmung der Angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen voraus.

Sind überwiegende schutzwürdige Belange Dritter zu wahren, ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 zu verfahren. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Die festgelegten Schutzfristen können durch das verwahrende öffentliche Archiv um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; davon bleiben die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen unberührt.

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§ 18 ThürArchivG – Einschränkung der Benutzung in besonderen Fällen

(1) Die Benutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass

  1. 1.

    dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,

  2. 2.

    schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden,

  3. 3.

    Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,

  4. 4.

    der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde,

  5. 5.

    durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde,

  6. 6.

    Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder

  7. 7.

    aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund der Verfolgung sachwidriger Interessen.

(2) Die Benutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den Regelungen des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die für das staatliche Archivwesen zuständige oberste Landesbehörde entscheidet über die Einschränkung oder Versagung der Benutzung des Archivguts des Landesarchivs in den Fällen nach Absatz 1 Nr. 1. Das Landesarchiv entscheidet über die Einschränkung oder Versagung in den Fällen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7.

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§ 19 ThürArchivG – Auskunfts- und Berichtigungsrecht

(1) Einer betroffenen Person ist, ohne Rücksicht auf die in § 17 Abs. 1 festgelegten Schutzfristen, auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese erschlossen sind. Ein Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht. Die Entscheidung hierüber und über das dabei zu verwendende Format trifft das öffentliche Archiv. Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt insoweit nicht. Statt einer Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren. Für die Sätze 1 und 5 gilt § 17 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.

(2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person auf deren Verlangen beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Weitergehende Ansprüche der betroffenen Person aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 und aus Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/697, insbesondere auf Löschung von Daten, sowie aus Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten, bestehen nicht. Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht den Angehörigen gemäß § 17 Abs. 6 zu. Weitergehende Pflichten nach Bundesrecht bleiben unberührt.

(3) Die Gegendarstellung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder ihren Angehörigen unterzeichnet sein. Sie muss sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(4) Ein durch besondere Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung von Unterlagen oder Löschung wegen unzulässiger Datenverarbeitung wird durch die Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht berührt. Ein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen die Archivierung rechtmäßig gespeicherter personenbezogener Daten besteht nicht.

(5) Das Gegendarstellungsrecht gemäß Absatz 2 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte.

(6) Eine Mitteilungspflicht des öffentlichen Archivs nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, besteht nicht.

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§ 20 ThürArchivG – Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. 1.

    öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen;

  2. 2.

    öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten;

  3. 3.

    öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse;

  4. 4.

    solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

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§ 21 ThürArchivG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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§ 22 ThürArchivG – Inkrafttreten *), Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündet worden ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    das Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 228), und

  2. 2.

    die Thüringer Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 30. März 1995 (GVBl. S. 164).

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