Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2b HAG/SGB XII 2004
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAG/SGB XII
Gliederungs-Nr.: 34-47
gilt ab: 01.01.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2019
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 488 vom 23.12.2004

§ 2b HAG/SGB XII 2004 – Beleihung (1)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch § 14 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594).

(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen (Beleihung). 2Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten.

(2) 1Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. 2Er unterliegt den Weisungen des beleihenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe. 3Das Weisungsrecht kann nicht beschränkt werden. 4Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende örtliche Träger der Sozialhilfe befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen.

(3) 1Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrags, dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. 2Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAG/SGB XII 2004,HE - Hessisches Ausführungsgesetz SGB XII/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.