Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 67 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HmbRiG – Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich.

(2) Die zuständige Behörde kann sich gegenüber dem Präsidialrat äußern und zu diesem Zweck einen Vertreter in die Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der Beschlussfassung nimmt der Vertreter nicht teil.

(3) Hat in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Bewerber keine Planstelle in dem Gerichtszweig inne, in dem er planmäßig verwendet werden soll, so nehmen die Mitglieder des Präsidialrats des Gerichtszweiges, in dem der Bewerber eine Planstelle innehat, an der Beratung, nicht jedoch an der Beschlussfassung des Präsidialrats teil.

(4) Auf Beschluss des Präsidialrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(5) Die Mitglieder des Präsidialrates und ihre Stellvertreter sind zur Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten entsprechend § 25 Absatz 6 verpflichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.