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§ 30a StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 4 – Verfahren nach dem Bremischen Wahlgesetz und dem Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30a StGHG

(1) Beschwerdeberechtigt in dem Verfahren nach § 16 Absatz 5 des Bremischen Wahlgesetzes sind Parteien und Vereinigungen, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung nach § 16 Absatz 3 des Bremischen Wahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 16 Absatz 4 des Bremischen Wahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 18 findet keine Anwendung.

(4) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Der Staatsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richterinnen oder Richter mitwirken.

(6) Der Staatsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 20 - 32, Teil 3 - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 30 - 30a, Abschnitt 4 - Verfahren nach dem Bremischen Wahlgesetz und dem Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid/
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