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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZKBSV - ZKBS-Verordnung/
Dokument
§ 7 ZKBSV
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Bundesrecht
§ 7 ZKBSV – Sachverständige
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZKBSV - ZKBS-Verordnung/
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