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§ 224 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. 1.
    durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. 2.
    mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. 3.
    mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. 4.
    mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. 5.
    mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 223 - 231, Siebzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit/