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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 28 - 44, Vierter Teil - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger/
Dokument
§ 36 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
§ 36 NKomVG – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
1Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 28 - 44, Vierter Teil - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger/
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