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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/§§ 19 - 25, Sechster Abschnitt - Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit/
Dokument
§ 20 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg
Sechster Abschnitt – Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 20 HmbDSG – Ernennungsvoraussetzungen
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/§§ 19 - 25, Sechster Abschnitt - Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit/
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