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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LKAAufgVO,NW - Aufgabenverordnung LKA/
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§ 5 LKAAufgVO
Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 LKAAufgVO
Das Landeskriminalamt ist auf der Grundlage des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für die Auswertung und Analyse von Kriminalitätsphänomenen und von Straftaten, die eine zentrale, länderübergreifende oder internationale Aufgabenwahrnehmung erfordern, in anderen Fällen für die Koordinierung dieser Aufgaben durch die Kreispolizeibehörden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LKAAufgVO,NW - Aufgabenverordnung LKA/
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