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§ 7 LKAAufgVO
Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKAAufgVO
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LKAAufgVO

(1) Das Landeskriminalamt ist Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei der justiziellen Rechtshilfe.

(2) Das Landeskriminalamt ist zentrale Verbindungsund Ansprechstelle für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit EUROPOL.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LKAAufgVO,NW - Aufgabenverordnung LKA/
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