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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 63 - 75, Zehnter Teil - Genehmigungsverfahren/
Dokument
§ 64 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Zehnter Teil – Genehmigungsverfahren
§ 64 NBauO – Baugenehmigungsverfahren
1Bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 geprüft werden, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht. 2Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird nur geprüft, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangt. 3 § 65 bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 63 - 75, Zehnter Teil - Genehmigungsverfahren/
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