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Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
§ 31 HDSchG – Rechtsverordnungen
Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
- 1.
den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 Satz 3 geschützt werden sollen,
- 2.
die Übertragung einzelner Zuständigkeiten der Obersten Denkmalschutzbehörde auf andere Behörden nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
- 3.
die Erfassung der Kulturdenkmäler nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1, 3 und 4,
- 4.
Form und Führung des Denkmalverzeichnisses und seiner Auszüge nach § 10 Abs. 1 Satz 1,
- 5.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 Satz 2,
- 6.
die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach § 20 und § 22 und
- 7.
Grabungsschutzgebiete nach § 23 Abs. 1.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7703026,32
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