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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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§ 5 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Landesrecht Hessen
§ 5 HDSchG – Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
(2) Die Denkmalfachbehörde erfüllt ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 insbesondere, indem sie:
- 1.
Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Untersuchung und Wiederherstellung berät und unterstützt,
- 2.
als Trägerin öffentlicher Belange das Interesse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt,
- 3.
Kulturdenkmäler systematisch inventarisiert,
- 4.
das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen führt,
- 5.
Kulturdenkmäler wissenschaftlich untersucht und damit zur Erforschung der Landesgeschichte beiträgt,
- 6.
Öffentlichkeitsarbeit leistet, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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