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§ 5 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSchG
Gliederungs-Nr.: 76-17
gilt ab: 06.12.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 211 vom 05.12.2016

§ 5 HDSchG – Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

(2) Die Denkmalfachbehörde erfüllt ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 insbesondere, indem sie:

  1. 1.

    Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Untersuchung und Wiederherstellung berät und unterstützt,

  2. 2.

    als Trägerin öffentlicher Belange das Interesse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt,

  3. 3.

    Kulturdenkmäler systematisch inventarisiert,

  4. 4.

    das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen führt,

  5. 5.

    Kulturdenkmäler wissenschaftlich untersucht und damit zur Erforschung der Landesgeschichte beiträgt,

  6. 6.

    Öffentlichkeitsarbeit leistet, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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