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§ 21h GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 21h GVG – Vertretung des Präsidenten und des Aufsicht führenden Richters

1Der Präsident oder Aufsicht führende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder Aufsicht führende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 21a - 21j, Zweiter Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung/