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§ 41 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Vierter Titel – Schöffengerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 GVG – Entscheidung über Einsprüche

1Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. 4Sie sind nicht anfechtbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 28 - 58, Vierter Titel - Schöffengerichte/
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