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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/
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§ 13 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
§ 13 StWG – ERP-Sondervermögen
(2) Für die Deutsche Bundesbahn erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach § 1 erforderlichen Anordnungen.
(3) Die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/
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