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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 347 - 368, Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren/§§ 355 - 368, Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften/
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§ 364 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 364 AO – Offenlegung der Besteuerungsunterlagen (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 364 - Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.
Zu § 364: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
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