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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/
Dokument
§ 65 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen
§ 65 HmbHG – Wiederholbarkeit
(1) Zwischen- und Abschlussprüfungen können zweimal, studienbegleitende Prüfungen mindestens zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden. Die Abschlussarbeit kann einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung findet in der Regel nur für die Prüfungsleistungen statt, die nicht bestanden worden sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/
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