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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 36 - 41, Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften/
Dokument
§ 40 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 LfbG – Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die Laufbahnordnungsbehörden im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 36 - 41, Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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