Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
Dokument
§ 12 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
§ 12 WahlprüfG
Der Beschluss ist als Antrag des Wahlprüfungsausschusses an den Bundestag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Bundestag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen. Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138678,13
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138678,13
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.