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§ 17 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Wahlprüfungsgesetz
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlprüfG
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 WahlprüfG

(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefochten wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
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