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§ 22a NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünftes Kapitel – Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 22a NJG – Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

(1) 1Personen, die eine Gebärdensprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke übertragen (Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher), werden für das Gebiet des Landes in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 4, 5 und 7 bis 10 Abs. 1 GDolmG sowie des § 22 Abs. 2 Satz 3, des § 23 Abs. 6 und des § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes allgemein beeidigt. 2Mit Ausnahme der Eidesleistung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 und der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden.

(2) Nach Aushändigung der Urkunde gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 GDolmG darf die Gebärdensprachdolmetscherin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" und der Gebärdensprachdolmetscher die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Fünftes Kapitel - Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer/
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