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§ 11 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 11 WPrüfG – Zustellung der Entscheidung

(1) Der Präsident des Landtages hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung an diejenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, und die Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird, zuzustellen.

(2) Der Entscheidung sind der Beschluss des Landtages, die Beschlussempfehlung und der Bericht des Wahlprüfungsausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/WPrüfG,BB - WahlprüfungsG/
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