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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JFDG - Jugendfreiwilligendienstegesetz/
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§ 8 JFDG
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Bundesrecht
§ 8 JFDG – Zeitliche Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.
Zu § 8: Geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 644).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JFDG - Jugendfreiwilligendienstegesetz/
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