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§ 4 SBG
Bremisches Schuldbuchgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Schuldbuchgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SBG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SBG – Durchführungsbestimmungen

Die Senatorin für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SBG,HB - Schuldbuchgesetz/
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