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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SBG,HB - Schuldbuchgesetz/
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§ 4 SBG
Bremisches Schuldbuchgesetz
Bremisches Schuldbuchgesetz
Landesrecht Bremen
§ 4 SBG – Durchführungsbestimmungen
Die Senatorin für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SBG,HB - Schuldbuchgesetz/
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