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§ 18 ThürAGKrWG
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Zuständigkeiten

Titel: Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGKrWG
Gliederungs-Nr.: 54-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürAGKrWG – Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständig

  1. 1.

    für den Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 AbfKlärV sowie der Anerkennung, Überwachung und Widerruf der Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung nach den §§ 20, 24 und 25 AbfKlärV und

  2. 2.

    nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 5, Abs. 3, § 11 Abs. 2a sowie Abs. 3a Satz 2 und 6 BioAbfV und als landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Bioabfallverordnung.

Es nimmt auch übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen aufgrund von im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde ergangenen Weisungen der obersten Landwirtschaftsbehörde wahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGKrWG,TH - Thüringer Ausführungsgesetz-Kreislaufwirtschaftsgesetz/§§ 14 - 23, Fünfter Abschnitt - Zuständigkeiten/
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