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§ 111 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 111 LWaG – Bestimmung der Zuständigkeit in besonderen Fällen

Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde oder die Fachbehörde nach dem Schwerpunktprinzip. Ist auch die Zuständigkeit der Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so vereinbart die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes die in der Sache zuständige Wasserbehörde durch Verwaltungsvereinbarung.

Zu § 111: Geändert durch G vom 9. 2. 2009 (GVOBl. M-V S. 238).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 106 - 129a, Elfter Teil - Zuständigkeit, Verfahren/§§ 106 - 112, Erster Abschnitt - Zuständigkeit/
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