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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 4 - 47, Zweiter Teil - Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 21 - 30, Zweiter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer/§§ 25 - 30, Unterabschnitt 2 - Stauanlagen/
Dokument
§ 27 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer → Unterabschnitt 2 – Stauanlagen
§ 27 LWaG – Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke und der Sicherungsmarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte. Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 4 - 47, Zweiter Teil - Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 21 - 30, Zweiter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer/§§ 25 - 30, Unterabschnitt 2 - Stauanlagen/
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