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§ 27 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer → Unterabschnitt 2 – Stauanlagen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 LWaG – Kosten

Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke und der Sicherungsmarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte. Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 4 - 47, Zweiter Teil - Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 21 - 30, Zweiter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer/§§ 25 - 30, Unterabschnitt 2 - Stauanlagen/
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