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§ 33 LWaG – Erdaufschlüsse
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 4 - 47, Zweiter Teil - Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 31 - 33, Dritter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für das Grundwasser/
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§ 33 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
§ 33 LWaG – Erdaufschlüsse
(zu § 49 WHG)
(1) Bei einer unbeabsichtigten, nicht nur vorübergehenden Erschließung des Grundwassers sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(2) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit den Wasserbehörden.
Zu § 33: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 4 - 47, Zweiter Teil - Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 31 - 33, Dritter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für das Grundwasser/
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