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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 48 - 60, Dritter Teil - Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/
Dokument
§ 50 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Teil – Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 50 LWaG – Gewässer zweiter Ordnung
Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbstständiges Grundstück bildet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 48 - 60, Dritter Teil - Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/
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