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§ 51 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 LWaG – Bisheriges Eigentum

Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 48 - 60, Dritter Teil - Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/
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