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§ 7 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWaG – Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
(zu den §§ 8 und 91 bis 94 WHG)

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzungen von Benutzungsbedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Satz 1 ist im Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten (§§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) anzuwenden.

Zu § 7: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 4 - 47, Zweiter Teil - Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 4 - 20, Erster Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/