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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 170 - 176, Zehnter Teil - Aufsicht/
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§ 173 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Zehnter Teil – Aufsicht
§ 173 NKomVG – Beanstandung
(1) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Kommune sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) Enthalten Haushaltssatzungen Rechtsverletzungen in nicht genehmigungsbedürftigen Teilen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf diese Teile beschränken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 170 - 176, Zehnter Teil - Aufsicht/
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