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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 28 - 44, Vierter Teil - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger/
Dokument
§ 43 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
§ 43 NKomVG – Pflichtenbelehrung
1Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 28 - 44, Vierter Teil - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger/
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