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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LWaldG,BE - Landeswaldgesetz/§§ 4 - 20, Zweiter Abschnitt - Erhaltung und Pflege des Waldes/§§ 6 - 20, Zweiter Unterabschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen/
Dokument
§ 10 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Zweiter Unterabschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen
§ 10 LWaldG – Schutz- und Erholungswald (zu den §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes)
Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LWaldG,BE - Landeswaldgesetz/§§ 4 - 20, Zweiter Abschnitt - Erhaltung und Pflege des Waldes/§§ 6 - 20, Zweiter Unterabschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen/
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