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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BAföG-TeilerlassV - BAföG-Teilerlassverordnung/
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§ 1 BAföG-TeilerlassV
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Bundesrecht
§ 1 BAföG-TeilerlassV – Prüfungsstelle
Prüfungsstelle ist die Behörde, bei Prüfungen im kirchlichen oder privaten Bereich die Einrichtung, die das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung in einem in sich selbständigen oder ergänzenden Ausbildungs- oder Studiengang an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule feststellt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BAföG-TeilerlassV - BAföG-Teilerlassverordnung/
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