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§ 5 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinargesetz (DiszG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DiszG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 DiszG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 6),
  2. 2.
    Geldbuße (§ 7),
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 9) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DiszG,BE - Disziplinargesetz/§§ 5 - 16, Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen/