NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 AbgabenG
Hamburgisches Abgabengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgabengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgabenG,HH
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbgabenG

(1) Soweit nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    von der Abgabenordnung , soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte Steuerarten besondere Regelungen enthalten, §§ 4 bis 15 , § 32 , §§ 33 bis 49 , §§ 78 bis 133 , §§ 218 bis 248 , §§ 249 bis 346 , § 347 , §§ 349 bis 351 , §§ 354 bis 366 , § 368 ;
  2. 2.
    Artikel 97 §§ 1 und 2, §§ 14 bis 18 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ;
  3. 3.
    die Finanzgerichtsordnung .

(2) Die für Abgaben der in Absatz 1 genannten Art im Übrigen geltenden gesetzlichen Vorschriften sind ergänzend anzuwenden.


§ 5 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbArchtG – Besondere Eintragungsgründe

(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer zwar die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, aber mindestens acht Jahre lang eine praktische Tätigkeit der Fachrichtung nach § 1 für die die Eintragung begehrt wird ausgeübt sowie durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen seine Berufsbefähigung nachgewiesen hat.

(2) Auf Antrag ist, unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1, ferner in die Architektenliste einzutragen, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.


§ 46 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Besetzung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HmbDG – Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte sein, auf die das Hamburgische Beamtengesetz Anwendung findet. Sie brauchen ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk zu haben.

(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde auf vier Jahre vom Landespersonalausschuss gewählt. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, werden sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.

(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt.


§ 117 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ACHTER TEIL – Staatliche Anerkennung als Hochschule

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 HmbHG – Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird oder
  2. 2.
    der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz oder dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt.

(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck dem Träger der erloschenen Hochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung, die sich zur Übernahme der Studierenden verpflichtet hat, die Befugnis verleihen, die Studiengänge mit den vorhandenen Studierenden weiterzuführen und insoweit Prüfungen abzunehmen und Grade zu verleihen. Ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Beendigung des Studiums besteht nicht.

(5) Die Aufhebung der Hochschule durch ihren Träger ist bei Einteilung des Studiums in Semester nur zum Ende eines Semesters und bei Einteilung des Studiums in Studienjahre nur zum Ende eines Studienjahres zulässig. Sie ist spätestens ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden der zuständigen Behörde anzuzeigen.


§ 34 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Teil – Wegereinigung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HWG – Beauftragte

Die nach § 29 zur Reinigung und nach § 31 zum Winterdienst Verpflichteten müssen, soweit die Reinigung nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen worden ist, eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes beauftragen, wenn sie

  1. 1.

    eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,

  2. 2.

    nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder

  3. 3.

    wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflichten zur Reinigung oder zum Winterdienst zu erfüllen.

Sie haben im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung unverzüglich eine andere Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes zu beauftragen.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

Gebührengesetz (GebG)

Vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412)  (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Gebührenordnungen 2
Verwaltungsgebühren 3
Benutzungsgebühren 4
Auslagen 5
Gebührengrundsätze 6
Gebührenregelungen in Rechtsakten ~ der Europäischen Gemeinschaften 6a
Arten der Gebührenfestlegung 7
Pauschgebühren 8
Gebührenpflichtiger 9
Sachliche Gebührenfreiheit 10
Persönliche Gebührenfreiheit 11
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen 12
Mitwirkungspflichten 13
Selbstveranlagung 14
Entstehung der Gebührenpflicht 15
Gebührenbescheid 16
Fälligkeit 17
Vorauszahlungen 18
Säumniszinsen 19
Rückzahlung und Verrechnung 20
Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes 20a
Stundung, Niederschlagung und Erlass 21
Verjährung 22
Rechtsüberleitung 23
Aufhebung und Änderung von Vorschriften 24
  
  Anlage
(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412) war soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden, ist das bisherige Recht anzuwenden.


§ 1 GebG – Geltungsbereich

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren) und Zinsen gemäß §§ 19 und 21 sowie auf die Erstattung von Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.


§ 2 GebG – Gebührenordnungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Er kann dem Leiter einer unselbstständigen Anstalt die Befugnis übertragen, die Gebühren für die freiwillige Benutzung der Anstalt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch Gebührenordnung zu regeln; dabei ist die Form der Verkündung solcher Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) Soweit nach besonderen Gebührenordnungen für Amtshandlungen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Art keine Gebühren erhoben werden, gilt die diesem Gesetz beigefügte Anlage . Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze der Anlage zu diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 6 der Kostenentwicklung anzupassen und die Anlage durch weitere allgemeine Gebührentatbestände zu ergänzen sowie Gebührentatbestände der Anlage aufzuheben.


§ 3 GebG – Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die

  1. 1.
    auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht, oder
  2. 2.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden oder
  3. 3.
    einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
  4. 4.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.


§ 4 GebG – Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen erhoben, sofern keine Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Als Benutzung gilt auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig Gebrauch machen.

(2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Benutzung von Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für den Ausschluß von einer Benutzung werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gleiches gilt für die Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.


§ 5 GebG – Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind alle den Behörden entstehenden Kosten mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.

(2) Besondere Auslagen sind

  1. 1.
    Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen über 2,50 Euro im Einzelfall,
  2. 2.
    Entgelte für private Beförderungsdienste,
  3. 3.
    Kosten für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
  4. 4.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung oder Zustellung entstehen,
  5. 5.
    Kosten, die durch die notwendige Hinzuziehung Dritter bei der Vornahme von Amtshandlungen entstehen,
  6. 6.
    die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1957), zuletzt geändert am 26. November 1979 (Bundesgesetzblatt I 1979 Seite 1953, 1980 Seite 137), zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
  7. 7.
    die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die dabei entstehenden Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
  8. 8.
    die Beträge, die nichthamburgischen Behörden, anderen öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten zustehen; dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind,
  9. 9.
    die Kosten für die Verwahrung oder Vernichtung von Sachen einschließlich ihrer Beförderung zum Ort der Verwahrung oder Vernichtung.

Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. In Gebührenordnungen kann bestimmt werden, dass Auslagen pauschaliert erhoben werden.

(3) Durch Rechtsverordnung, insbesondere in Gebührenordnungen , kann bestimmt werden, dass

  1. 1.
    bestimmte Auslagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht erhoben werden oder mit der Gebühr abgegolten sind,
  2. 2.
    auch andere Kosten besondere Auslagen sind.

(4) Die Pflicht zur Erstattung von besonderen Auslagen besteht auch dann, wenn für eine Amtshandlung oder Benutzung Gebührenfreiheit vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren keine Auslagen zu erheben wären.

(5) Für Aufwendungen der Behörden, die aufgrund einer Beauftragung Dritter und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des § 3 oder einer Benutzung im Sinne des § 4 entstehen, werden zusätzlich zu den Auslagen Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festlegt. Das gilt auch für Aufwendungen, die in einem erfolglosen Antrags- oder Widerspruchsverfahren entstehen.


§ 6 GebG – Gebührengrundsätze

(1) Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen. Bei der Festlegung der Gebühren der betreffenden Verwaltungseinheit sollen die nach Satz 1 angesetzten Kosten nicht unterschritten werden. Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen einer Amtshandlung oder Benutzung für den Gebührenpflichtigen stehen.

(2) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Der Berechnung der Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. Der Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Eine Verzinsung von Grund und Boden erfolgt nur, soweit dieser einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden kann. Dabei ist der Grund und Boden mit dem Verkehrswert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Buchwert anzusetzen. Soweit Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Beiträge oder Zuschüsse Dritter finanziert wurden, bleiben diese außer Betracht. Soweit die Umsätze von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist sie den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.

(3) Bei der Festlegung der einzelnen Gebühr können in besonderen Fällen aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze oder Gebührenbefreiung für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen vorgesehen werden. Die dabei entstehenden Einnahmeausfälle dürfen, soweit sie nicht geringfügig sind, nicht auf die anderen Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.


§ 6a GebG – Gebührenregelungen in Rechtsakten ~ der Europäischen Gemeinschaften

Bei der Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, für die Gebührenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften maßgebend sind, sind anstelle der Gebührengrundsätze des § 6 Absätze 1 und 2 die europarechtlichen Vorschriften anzuwenden. Soweit diese eine abweichende Gebührenbemessung zulassen, sind bei der Festlegung der Gebühren in Gebührenordnungen nach § 2 Absatz 1 die Gebührengrundsätze des § 6 Absätze 1 und 2 anzuwenden.


§ 7 GebG – Arten der Gebührenfestlegung

(1) Die Gebühren sind

  1. 1.
    durch feste Sätze oder
  2. 2.
    nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung oder Benutzung oder
  3. 3.
    nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder dem Ausmaß der Benutzung oder
  4. 4.
    durch Rahmensätze

festzulegen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, im Übrigen der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht maßgebend, soweit in der Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Sind Rahmensätze vorgesehen, so gelten bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall die, in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend.


§ 8 GebG – Pauschgebühren

(1) Zur Abgeltung regelmäßig wiederkehrender Amtshandlungen oder Benutzungen können in Gebührenordnungen Pauschgebühren vorgesehen oder zugelassen werden; Entsprechendes gilt für Auslagen. Dabei sind erwartete geringere Verwaltungskosten zu berücksichtigen.

(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag im Voraus für einen Zeitraum von längstens einem Jahr festzusetzen.


§ 9 GebG – Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,

  1. 1.
    der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder
  2. 2.
    dem das Handeln der Behörde zugute kommt oder
  3. 3.
    in dessen überwiegendem Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird oder
  4. 4.
    der einer besonderen Überwachung unterliegt oder
  5. 5.
    der selbst sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt oder dem das Verhalten eines Dritten, der sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt, zuzurechnen ist.

(2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben dem Benutzer derjenige verpflichtet, der die Benutzung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder dem die Benutzung zugute kommt.

(3) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben einem Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch der andere Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet; dieser kann sich bei der während der Ehe oder Lebenspartnerschaft entstandenen Gebühr nicht darauf berufen, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann.

(4) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sind neben einem Minderjährigen auch dessen Eltern verpflichtet. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 gelten die §§ 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(5) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren verpflichtet ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Schuld eines anderen kraft Vertrags haftet.

(6) Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt § 45 der Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613) entsprechend.

(7) Personen, die nebeneinander zur Zahlung derselben Gebühr verpflichtet sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(8) Für Zinsen und die Erstattung von Auslagen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.


§ 10 GebG – Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfrei sind

  1. 1.
    mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
  2. 2.
    Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, soweit nicht in einer Gebührenordnung die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist,
  3. 3.
    Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
  4. 4.
    Amtshandlungen, durch die frühere belastende Maßnahmen der Behörden zu Gunsten des Betroffenen aufgehoben oder rückgängig gemacht werden,
  5. 5.
    die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen und die Bearbeitung gemeinnütziger, zweckgebundener Spenden, die eine Behörde für empfangsberechtigte Dritte entgegennimmt und an diese weiterleitet,
  6. 6.
    die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Pauschgebühren,
  7. 7.
    die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen,
  8. 8.
    die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen, sofern nicht mit der Entscheidung eine gebührenpflichtige Amtshandlung verbunden ist,
  9. 9.
    das Verfahren in Gnadensachen,
  10. 10.
    der Gemeingebrauch.

(2) Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren in Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 3 und 5 bis7.

(3) Der Senat kann über die in Absatz 1 genannten Tatbestände hinaus durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Amtshandlungen, insbesondere auf dem Gebiet des Sozialwesens, oder für Amtshandlungen in bestimmten Fällen Gebührenfreiheit vorsehen.


§ 11 GebG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind Kirchen und andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts befreit.

(2) Der Senat kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Einrichtungen und Organisationen vorsehen, an deren Förderung ein öffentliches Interesse besteht.


§ 12 GebG – Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte. Wird ein Antrag aus einem anderen Grund als dem der Unzuständigkeit ganz oder überwiegend abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Die vorgesehene Gebühr kann um ein Viertel ermäßigt werden, wenn eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3 um bis zu drei Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. In Gebührenordnungen kann in besonderen Fällen eine weiter gehende Ermäßigung vorgesehen oder zugelassen sowie von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 4 abgewichen werden.

(3) Soweit ein Widerspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Absatz 4 oder § 80 a Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 687), zuletzt geändert am 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 2600, 2608), in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich ist, werden Gebühren nicht erhoben. Wird eine gebührenpflichtige Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren aufgehoben, so können die durch ein Verschulden des Gebührenpflichtigen für den Erlass der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Gebühren und Auslagen diesem auferlegt werden.

(4) Bei der Rücknahme eines Widerspruchs oder eines Antrages nach § 80 Absatz 4 oder § 80 a Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann von der Erhebung der Gebühr für das Widerspruchsverfahren oder für das Antragsverfahren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) Gebühren, Auslagen und Zinsen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.


§ 13 GebG – Mitwirkungspflichten

(1) Soweit die Behörden den für die Berechnung einer Gebühr maßgebenden Sachverhalt nicht ohne Mitwirkung des Gebührenpflichtigen ermitteln können, ist dieser verpflichtet, auf Verlangen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Behörden können verlangen, dass der Gebührenpflichtige die Richtigkeit der Auskünfte nachweist, insbesondere durch Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie andere Urkunden.

(3) Werden die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht ausreichend erteilt oder wird die Richtigkeit der Auskünfte nicht nachgewiesen, so kann die Gebühr geschätzt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.


§ 14 GebG – Selbstveranlagung

Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.


§ 15 GebG – Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. 1.
    bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs,
  2. 2.
    bei Benutzungsgebühren mit dem Beginn der Benutzung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis.

Ist im Zeitraum der Bearbeitung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung oder auf eine erlaubnisbedürftige Benutzung eine bisherige Gebührenfreiheit oder -befreiung beseitigt oder eine Gebührenermäßigung eingeschränkt oder aufgehoben worden, so gilt abweichend von Satz 1 der Eingang des Antrages bei der zuständigen Behörde als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Gebührenpflicht.

(2) Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages; in Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(3) In Gebührenordnungen kann ein anderer Zeitpunkt für die Entstehung der Gebühren- oder Auslagenpflicht bestimmt werden.


§ 16 GebG – Gebührenbescheid

(1) Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Aus dem schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid muss mindestens hervorgehen

  1. 1.

    die Behörde,

  2. 2.

    der Gebührenpflichtige,

  3. 3.

    die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung,

  4. 4.

    die zu zahlenden Beträge,

  5. 5.

    wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,

  6. 6.

    die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie für deren Berechnung.

Ergeht der Festsetzungsbescheid in anderer Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 2 Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben, die Angaben zu Satz 2 Nummer 6 können entfallen. Der mündliche Bescheid ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Festsetzungsbescheid kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstandes der Amtshandlung ungewiß ist. Er ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewißheit beseitigt ist.

(3) Die sachlich zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die für deren Erhebung erforderlichen Daten an die für die Erledigung der Kassengeschäfte und für die Vollstreckung zuständigen Stellen zu übermitteln. Diese Stellen sind ihrerseits zur Übermittlung der die Erledigung der Kassengeschäfte und die Vollstreckung betreffenden Daten an die sachlich zuständige Behörde berechtigt.

(4) Soweit bei der Entrichtung von Gebühren Gebührenmarken verwendet werden, können Gebühren in halben oder vollen Euro festgesetzt werden, dabei sind Centbeträge über 0,25 und über 0,75 Euro aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

(5) Für den Festsetzungsbescheid wird keine gesonderte Gebühr erhoben.


§ 17 GebG – Fälligkeit

(1) Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Festsetzung oder wenn im Festsetzungsbescheid gemäß § 16 Absatz 1 ein abweichender Zahlungstermin genannt ist, zu diesem Termin fällig. Ein abweichender Zahlungstermin soll so bestimmt werden, dass zwischen dem Zugang des Festsetzungsbescheides und dem Zahlungstermin ein Zeitraum von einem Monat liegt.

(2) In Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.


§ 18 GebG – Vorauszahlungen

(1) Die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung kann von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

(2) Darüber hinaus können Gebührenordnungen allgemein die Erhebung von Vorauszahlungen vorsehen.


§ 19 GebG – Säumniszinsen

(1) Werden Gebühren und Auslagen bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind vom folgenden Tage an Säumniszinsen von jährlich drei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf den rückständigen Betrag zu entrichten, dabei ist für die gesamte Zeit der Säumnis der bei deren Eintritt geltende Basiszinssatz zu Grunde zu legen.

(2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszinsen gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszins zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner aufgetreten wäre.

(3) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postgirokonto der zuständigen Kasse,
  2. 2.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
  3. 3.
    bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe.


§ 20 GebG – Rückzahlung und Verrechnung

(1) Gebühren, Zinsen und Auslagen sind zurückzuzahlen, soweit der zu Grunde liegende Festsetzungsbescheid nichtig ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Wird durch Widerspruchsentscheidung oder durch gerichtliches Urteil die Pflicht zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt, so sind die bereits gezahlten Gebühren auf die bei der Vornahme der beantragten Amtshandlung entstehenden Gebühren anzurechnen.

(3) Wird eine antragsgemäß vorgenommene Amtshandlung im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr nur insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Die Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Amtshandlung durch Angaben veranlasst hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(4) Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren, Zinsen oder Auslagen gezahlt worden sind, schriftlich geltend gemacht wird, in den Fällen des Absatzes 3 zwei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Behörde oder nach Rechtskraft des Urteils.


§ 20a GebG – Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes

(1) Entsprechen die bei der Festlegung der Gebühren anzusetzenden, tatsächlichen Kosten nicht den angesetzten Kosten, sind die Gebühren durch rückwirkende Senkung oder zukünftige Erhöhung neu festzulegen, oder die Gebührenerhebung ist durch Verordnung auszusetzen, oder die Festsetzungsbescheide sind aufzuheben. Sind die auf Grund fehlerhafter Gebührenfestlegung entstandenen Überschüsse im Vergleich zu den Kosten des laufenden Kalenderjahres verhältnismäßig geringfügig, können sie an Stelle eines Ausgleichs nach Satz 1 auch durch Absetzung von den für die Zukunft anzusetzenden Kosten verrechnet werden.

(2) Im Falle der Aufhebung sind die auf Grund der aufgehobenen Festsetzungsbescheide erhobenen Gebühren abweichend von § 20 Absatz 4 auch ohne entsprechenden Antrag zurückzuzahlen.


§ 21 GebG – Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gilt § 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung. Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auch dann gestundet oder erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge.

(2) Für die Dauer der Stundung sollen Stundungszinsen erhoben werden. Die Stundungszinsen betragen jährlich zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf den gestundeten Betrag, dabei ist für die gesamte Zeit der Stundung der bei Beginn der Stundung geltende Basiszinssatz zu Grunde zu legen.

(3) Sind die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gegeben, so kann die Festsetzung von Gebühren, Zinsen oder Auslagen unterbleiben.

(4) Haben die Behörden Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen nach Bundesrecht zu erheben, für die bei Regelung durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes wegen des öffentlichen Interesses Gebührenfreiheit bestünde, so gelten die Gebühren als nach Absatz 1 Satz 2 erlassen.

(5) Soweit die Behörden an Stelle von Benutzungsgebühren privatrechtlich vereinbarte Entgelte erheben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


§ 22 GebG – Verjährung

(1) Die Festsetzung von Gebühren, Zinsen und Auslagen, ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Sind Gebühren nach § 16 Absatz 2 vorläufig festgesetzt worden, beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ungewißheit beseitigt ist und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhalten hat.

(3) Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(4) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(5) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch Anerkenntnis, schriftliche Geltendmachung des Anspruchs sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.


§ 23 GebG – Rechtsüberleitung

Die auf das bisher geltende Recht gestützten Rechtsverordnungen gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.


§ 24 GebG – Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Das Gebührengesetz vom 9. Juni 1969 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 103, 1984 Seite 61) wird aufgehoben.

(2) Vorschrift über Änderung verschiedener Gesetze

(3) Der Senat wird ermächtigt, die durch Absatz 2 Nummer 5 geänderten Vorschriften der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten durch Rechtsverordnung zu ändern.

(4) Soweit in weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Vorschriften des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 verwiesen worden ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.


Anhang

Anlage 1 GebG

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Gewährung von Akteneinsicht 
  Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form 
 a)mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis 250,-
 b)mit besonderem Prüfungsaufwandbis 500,-
2 Zurverfügungstellen von Inhalten 
  Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form 
 a)mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis 500,-
 b)mit besonderem Prüfungsaufwandbis 1 000,-
3 Kopien, Ausdrucke und Scans  
 a)schwarz-weiß und farbig bis zu einem Format von 297 mm x 420 mm (DIN A3) 
  für die ersten 10 Seiten je Seite0,60
  für jede weitere Seite 0,30
 b)bei größeren Formaten als DIN 
  A3 je Seite1,50
bis 15,-
4 Beglaubigungen 
 a)von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern5,-
bis 100,-
 b)von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Vervielfältigungen 
  je Seite1,-
bis 15,-
  je Ausgangsdokument mindestens 4,-
 c)bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite15,-
bis 50,-
5 Bescheinigungen 
 a)Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden10,-
bis 3000,-
 b)sonstige Bescheinigungen10,-
bis 250,-
6 Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewiligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1  
 a)Amtshandlungen der Enteignungsbehörde100,-
bis 20 000,-
 b)sonstige Amtshandlungen20,-
bis 1000-,
7 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung  
 a)bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gebührenordnungbis zu einem Viertel der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr,
  mindestens jedoch30,-
 b)in allen übrigen Fällen30,-
bis 500,-
8 Erfolglose Widerspruchsverfahren 
 a)bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlungbis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
  mindestens jedoch30,-
 b)in allen übrigen Fällen30,-
bis 2000,-
9Berücksichtigung der Umsatzsteuer  
 Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer bei den Gebühren und Auslagen insbesondere nach den Nummern 3 bis 5 und Nummer 6 Buchstabe b zu berücksichtigen. 

Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz

Vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Allgemeine Vorschriften 
  
Allgemeine Vorschriften 1
Begriffsbestimmungen 2
Anwendbare Rechtsvorschriften 3
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes 4
  
Abschnitt II 
Benutzungsvorschriften 
  
Allgemeines Verhalten 5
Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer 6
Ein- und Auslaufen 7
Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr 8
Allgemeine Anzeigepflichten 9
Verunreinigungen und Beschädigungen 10
(aufgehoben) 11
(aufgehoben) 12
Aufsichtsbefugnisse 13
Hafen- und Schifffahrtsgebühren 14
  
Abschnitt III 
Gewerbliche Schifffahrt 
  
Entgeltliche Personenbeförderung 15
Festmacherdienste 16
(aufgehoben) 17
(aufgehoben) 18
(aufgehoben) 19
Seeschifffahrtsassistenz 19a
  
Abschnitt IV 
Schlussvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten 20
Ermächtigungen 21
Einschränkung von Grundrechten 22
Überleitungsvorschriften 23
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften 24

§§ 1 - 4, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HafenVSG – Geltungsgebiet

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten im Hamburger Hafen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie außerdem in den Randgebieten: auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten unterhalb der Hasenbergbrücke, auf der Bille und ihren Kanälen unterhalb des Billeschöpfwerkes, auf den Hammerbrookkanälen, auf der Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), der Gose Elbe, dem Neuen Schleusengraben, dem Schleusengraben bis zum Serrahnwehr und in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker.

(2) Zum Hamburger Hafen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Elbarme und die mit ihnen in Verbindung stehenden Gewässer zwischen einer bei Oortkaten (km 607,5) quer über die Elbe verlaufenden Linie und der von Tindkal (km 639) nach Cranz über die Elbe führenden hamburgischen Landesgrenze mit Ausnahme

  1. 1.

    der in Absatz 1 Satz 2 genannten Gewässer oberhalb der sie gegen die Elbe abgrenzenden Schleusen und Sperrwerke,

  2. 2.

    der Este,

  3. 3.

    der Wasserfläche zwischen dem südlichen Elbufer bei Cranz und der Südgrenze des Finkenwerder Dreiecks sowie der anschließenden südlichen Regulierungslinie des Hauptfahrwassers bis zur Landesgrenze,

  4. 4.

    des Hafens Bullenhausen.

(3) Die genauen Grenzen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete sind aus der Anlage ersichtlich.

(4) Unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallen ferner Landungsanlagen und ihre Zugangsbrücken, öffentliche Lösch- und Ladeplätze, gekennzeichnete Bereitstellungsplätze für gefährliche Güter, Uferbefestigungen und Kaimauern sowie die angrenzenden Landflächen mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen, die der Abfertigung von Fahrzeugen oder dem Umschlag dienen.


§ 2 HafenVSG – Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind

  1. 1.

    Fahrzeuge:
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte;

  2. 2.

    Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
    jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs;

  3. 3.

    Hafenfahrzeuge:
    Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind;

  4. 4.

    Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
    Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen;

  5. 5.

    (gestrichen)

  6. 6.

    Umschlag:
    das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport.


§ 3 HafenVSG – Anwendbare Rechtsvorschriften

Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, die

  1. 1.

    Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 ( BGBl. I S. 2450 ), zuletzt geändert am 2. März 2017 ( BGBl. I S. 330 ),

  2. 2.

    Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 ( BGBl. I S. 3066 ), zuletzt geändert am 3. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1016 ,  1040 ),

  3. 3.

    Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1016 ), geändert am 3. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1016 ,  1040 ),

in der jeweils geltenden Fassung.


§ 4 HafenVSG – Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.


§§ 5 - 14, Abschnitt II - Benutzungsvorschriften

§ 5 HafenVSG – Allgemeines Verhalten

Personen haben sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


§ 6 HafenVSG – Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.


§ 7 HafenVSG – Ein- und Auslaufen

(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie

  1. 1.

    zu sinken drohen;

  2. 2.

    oder ihre Ladung brennen, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;

  3. 3.

    Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verlieren;

  4. 4.

    aufgelegt werden; das gilt auch für Wracks oder Teile von Fahrzeugen.

(2) Die zuständige Behörde kann Fahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hamburger Hafen verbieten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder eine sichere Verkehrsablaufplanung nicht gewährleistet sind.

(3) Fahrzeuge, die durch Verschulden der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder der Besatzung oder infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit Hafen- oder Schifffahrtsanlagen der hamburgischen Hafenverwaltung beschädigt oder das Gewässer wesentlich verunreinigt haben oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen den Hamburger Hafen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen.

(4) Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 3 zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht vorliegen oder

  2. 2.

    Sicherheit geleistet und eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.


§ 8 HafenVSG – Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr

(1) Die zuständige Behörde verarbeitet Daten gemäß § 8 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung vom 5. Juli 2001 ( BGBl. I S. 2027 ), zuletzt geändert am 25. April 2017 ( BGBl. I S. 962 ), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies zum Zwecke des Betriebes von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist.

(2) Die Datenverarbeitung dient der Erstellung von Statistiken, der Erhebung von Schifffahrtsgebühren, der Unterstützung der Unfallbekämpfung, der Steuerung des Betriebsablaufs landeseigener Schifffahrtsanlagen, der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben sowie der Durchführung von Verwaltungsaufgaben, Forschungsvorhaben und der Umsetzung Europäischen Rechts, der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen oder in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführt sind sowie der Durchführung von Warentransporten durch Transportbeteiligte.

(3) Die Vorschriften des § 8 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten ergänzend.


§ 9 HafenVSG – Allgemeine Anzeigepflichten

Folgende Vorfälle sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    wenn eine Person infolge eines Ereignisses an Bord eines Fahrzeuges erheblich verletzt worden oder gestorben ist;

  2. 2.

    wenn ein Fahrzeug sinkt, Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verliert, in Brand geraten, auf Grund gelaufen oder durch eine Havarie manövrierunfähig geworden ist;

  3. 3.

    wenn ein Fahrzeug Hafen- oder Schifffahrtsanlagen beschädigt hat.


§ 10 HafenVSG – Verunreinigungen und Beschädigungen

Es ist verboten, Ufer, Uferbefestigungen sowie sonstige Hafen- oder Schifffahrtsanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.


§ 11 HafenVSG

(aufgehoben)


§ 12 HafenVSG

(aufgehoben)


§ 13 HafenVSG – Aufsichtsbefugnisse

(1) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall erforderliche Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von bestehenden oder bevorstehenden Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, treffen.

(2) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind insbesondere befugt:

  1. 1.

    alle Fahrzeuge sowie Hafen- und Schifffahrtsanlagen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit zu betreten und zu besichtigen;

  2. 2.

    vom Fahrzeugführer oder seinem Beauftragten die Vorlage aller Papiere, die sich auf das Fahrzeug, gefährliche Güter als Ladung, Besatzung und Fahrgäste beziehen, sowie die Aushändigung der Besatzungs- und Fahrgastlisten zu verlangen;

  3. 3.

    vom Fahrzeugführer Auskünfte über die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse an Bord zu verlangen und, soweit es zur Beurteilung dieser Verhältnisse erforderlich ist, Proben zu entnehmen;

  4. 4.

    Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder unerlaubt einen Liegeplatz benutzen, sofort zu verlegen oder verlegen zu lassen;

  5. 5.

    zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, notfalls die Fortsetzung einer Arbeit zu untersagen.

(3) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden und die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Papiere vorzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder ihre Ladung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes entfernt oder an eine bestimmte Stelle verholt werden.


§ 14 HafenVSG – Hafen- und Schifffahrtsgebühren

Im Hamburger Hafen, in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker sowie in Neuwerk gelten für Amtshandlungen der zuständigen Behörde und für die Benutzung der Wasserflächen sowie der Hafen- und Schifffahrtsanlagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 6 des Gebührengesetzes ist bei der Festlegung von Benutzungsgebühren die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes genannten Personen können auch deren Bevollmächtigte sowie der Eigentümer und der Ausrüster eines Fahrzeuges als Gebührenpflichtige bestimmt werden.

  3. 3.

    Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 10 des Gebührengesetzes kann eine Gebührenpflicht auch insoweit begründet werden, als ein Gemeingebrauch besteht.


§§ 15 - 19a, Abschnitt III - Gewerbliche Schifffahrt

§ 15 HafenVSG – Entgeltliche Personenbeförderung

(1) Die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

(2) Für den Linienverkehr bedürfen die Fahrpläne und ihre Änderung der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    das Erlaubnisverfahren, die persönlichen und technischen Voraussetzungen sowie Auflagen, Befristung und Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis nach Absatz 1;

  2. 2.

    die Anforderungen an Fahrpläne und deren Bekanntmachung nach Absatz 2;

  3. 3.

    die Anforderungen an eine geordnete und sichere Personenbeförderung;

  4. 4.

    die Überwachung durch die zuständige Behörde.


§ 16 HafenVSG – Festmacherdienste

(1) Entgeltliche Festmacherdienste für das Festmachen von Fahrzeugen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

(3) Das Betriebsunternehmen ist zur Erbringung von Festmacherdiensten verpflichtet, wenn das Festmachen nicht durch Umstände verhindert wird, die es nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge sich zum An- und Ablegen eines gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde genehmigten Unternehmens bedienen müssen.

(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Anlage oder schwimmenden Anlage hat die für das Festmachen vorgesehenen Vertäueinrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen und dieses in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu halten.

(6) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Festmachen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können Regelungen getroffen werden über

  1. 1.

    die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis nach Absatz 1 einem Unternehmen erteilt, zurückgenommen oder widerrufen werden kann und zum Erlass von Nebenbestimmungen in diesem Verfahren,

  2. 2.

    den Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,

  3. 3.

    den Nachweis der Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,

  4. 4.

    Anforderungen an Ausrüstung und Betriebsweise des Unternehmens,

  5. 5.

    die Überwachung durch die zuständige Behörde,

  6. 6.

    den Umfang der Festmacherpflicht,

  7. 7.

    die Betriebs- und Einsatzzeiten des Unternehmens.


§ 17 HafenVSG

(aufgehoben)


§ 18 HafenVSG

(aufgehoben)


§ 19 HafenVSG

(aufgehoben)


§ 19a HafenVSG – Seeschifffahrtsassistenz

(1) Das Assistieren von Seeschiffen durch Seeschiffsassistenzschlepper gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

(2) Das Betriebsunternehmen sowie die Führung von Seeschiffsassistenzschleppern sind zum Schleppen verpflichtet, wenn das Schleppen nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.

(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Rechtsverordnungen über die Seeschiffsassistenz zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über

  1. 1.

    Das Erlaubnisverfahren, die persönlichen, technischen, baulichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie Auflagen, Befristung und Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis nach Absatz 1,

  2. 2.

    die Anforderungen an eine geordnete und sichere Seeschiffsassistenz,

  3. 3.

    die Überwachung durch die zuständige Behörde,

  4. 4.

    den Umfang der Schlepppflicht nach Absatz 2,

  5. 5.

    die Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper.


§§ 20 - 24, Abschnitt IV - Schlussvorschriften

§ 20 HafenVSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift des § 5 verstößt;

  2. 2.

    entgegen § 6 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb ohne gültiges Befähigungszeugnis führt;

  3. 3.

    entgegen § 7 Absatz 1 ohne Erlaubnis in den Hamburger Hafen einläuft oder ihn ohne eine gemäß § 7 Absatz 3 erforderliche Erlaubnis verlässt;

  4. 3a.

    entgegen einem gemäß § 7 Absatz 2 erteilten Auslaufverbot den Hamburger Hafen verlässt;

  5. 4.

    die allgemeine Anzeigepflicht des § 9 verletzt;

  6. 5.

    entgegen § 10 Hafen- oder Schifffahrtsanlagen verunreinigt oder beschädigt;

  7. 6.

    (aufgehoben)

  8. 7.

    (aufgehoben)

  9. 8.

    (aufgehoben)

  10. 9.

    entgegen § 13 Absatz 3 Aufsichtsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt;

  11. 10.

    entgegen § 13 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht entfernt oder verholt;

  12. 11.

    gegen die Bestimmungen des § 15 Absätze 1  und  2 über die entgeltliche Personenbeförderung verstößt;

  13. 12.

    entgegen § 16 Absatz 1 ohne Erlaubnis entgeltliche Festmacherdienste anbietet oder durchführt;

  14. 13.

    gegen die Verpflichtung des § 16 Absatz 3 verstößt;

  15. 14.

    gegen Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß § 16 Absatz 4 verstößt;

  16. 15.

    gegen eine Verpflichtung des § 16 Absatz 5 verstößt;

  17. 16.

    entgegen § 19a Absatz 1 ohne Erlaubnis ein Seeschiff assistiert;

  18. 17.

    gegen die Schlepppflicht nach § 19a Absatz 2 verstößt;

  19. 18.

    gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen die in § 3 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften vorstößt, soweit die Zuwiderhandlung nach § 7 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2016 ( BGBl. I S. 1490 ), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 ( BGBl. I S. 2190 ,  2192 ), in der jeweils geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht ist.

(3) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und Beauftragte der Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber sind innerhalb ihrer Aufgabenbereiche für die Einhaltung verantwortlich, soweit sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf Fahrzeuge beziehen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 6 und 8 kann auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 9, 12, 13, 14 und 15 sowie

  2. 2.

    des Absatzes 1 Nummern 18, soweit die Rechtsverordnungen auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 erlassen sind,

mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, im Übrigen bis zu 500 Euro geahndet werden.

(6) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann vorgesehen werden, dass bei Verstößen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.


§ 21 HafenVSG – Ermächtigungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, über die in den §§ 15 , 16  und  19a vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,

  1. 1.

    über An- und Abmeldungen sowie polizeiliche Überprüfungen von Fahrzeugen, Besatzungen und Fahrgästen;

  2. 2.

    über die Verkehrsregelung auf den Gewässern sowie über die Benutzung der Brückendurchfahrten, Schleusen und Sperrwerke durch die Schifffahrt;

  3. 3.

    über die Benutzung der Landungsanlagen, Lösch- und Ladeplätze sowie sonstiger Umschlagsanlagen;

  4. 4.

    über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung, Betrieb, Führung und Bemannung der Hafenfahrzeuge;

  5. 5.

    über die Pflicht, Tatsachen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse an Bord bedeutsam sind, anzuzeigen;

  6. 6.

    über Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit, der Besatzungen und der Fahrgäste, insbesondere

    1. a)

      zum Schutz gegen die Einschleppung und zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten,

    2. b)

      über die Verwendung von Hafenwasser als Trinkwasser oder Brauchwasser,

    3. c)

      über die Aufbewahrung von Abwässern und Abfällen an Bord,

    4. d)

      über die Durchführung von Schädlingsbekämpfungen an Bord;

  7. 7.

    über Maßnahmen zur Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf Grundlage internationaler Abkommen für die Schifffahrt.

(2) Der Senat wird ferner ermächtigt, im sachlichen Rahmen dieses Gesetzes durch Rechtsverordnungen Bestimmungen für Neuwerk zu treffen. Dabei sind die besonderen örtlichen Verhältnisse von Neuwerk zu berücksichtigen.

(3) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.


§ 22 HafenVSG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 2  und  13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.


§ 23 HafenVSG – Überleitungsvorschriften

(1) Folgende Vorschriften gelten, soweit sie bislang auf das Hafengesetz gestützt waren, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen:

  1. 1.

    Auf Grund von § 15 des Gesetzes die Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7141-a);

  2. 2.

    auf Grund von § 16 des Gesetzes die Verordnung über Entgelte der Hafenschifffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg vom 11. Dezember 1951 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 97-d);

  3. 3.

    auf Grund von § 21 des Gesetzes

    1. a)

      die Verordnung, betreffend Anmeldung und Bezeichnung der Küsten und Elbfischerfahrzeuge, vom 25. Januar 1901 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-b),

    2. b)

      die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7141-a-1) mit der Änderung vom 20. Februar 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 25),

    3. c)

      die Verordnung über Sicherung der Personen- und Güterbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9502-b),

    4. d)

      die Verordnung über Anmeldung und Bezeichnung kleiner Fluss- und Hafenfahrzeuge vom 23. Dezember 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9502-c) mit der Änderung vom 8. Februar 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35),

    5. e)

      die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Hafenschifffahrt von 16. September 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9503-a),

    6. f)

      die Schutenverordnung vom 18. Mai 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91),

    7. g)

      (gestrichen)

    8. h)

      die Hamburgische Hafenordnung für Cuxhaven vom 10. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 115).

(2) Folgende Vorschriften gelten auf Grund des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes erlassen:

  1. 1.
    die Gebührenordnung für den Sondergebrauch der Wasserflächen des Hamburger Hafens vom 15. Februar 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2013-h-3), zuletzt geändert am 26. Juli 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 246).
  2. 2.
    die Gebührenordnung für die hamburgische Hafen- und Schifffahrtsverwaltung in Cuxhaven vom 16. Dezember 1975 mit der Änderung vom 12. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975 Seite 310, 1977 Seite 90),
  3. 3.
    die Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 26. März 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), zuletzt geändert am 1. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 324).

(3) Verstöße gegen die Vorschriften, die nach Absatz 1 als auf Grund dieses Gesetzes erlassen gelten, können nach § 20 geahndet werden, ohne dass es der Verweisung auf diese Bußgeldvorschrift für einen bestimmten Tatbestand bedarf.


§ 24 HafenVSG – In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Ermächtigungen der §§ 15 , 16  und  21 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten entgegenstehende und gleich lautende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft, insbesondere

  1. 1.
    das Hafengesetz vom 21. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d);
  2. 2.
    die Verordnung zur Durchführung des Hafengesetzes vom 7. Januar 1955 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 9501-d-1);
  3. 3.
    die Verordnung über die Benutzung der Dove Elbe, der Gose Elbe und des Schleusengrabens vom 23. Juli 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d-2);
  4. 4.
    die Hafenordnung für die Häfen Oortkaten und Zollenspieker vom 10. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124).

(3) In der geltenden Fassung treten ferner außer Kraft:

  1. 1.
    die §§ 2 bis 9, § 10 Nummern 1 bis 5, 7, 8, 13 und 15, §§ 11 bis 24 und § 32 der Alsterordnung vom 20. März 1929 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-b);
  2. 2.
    die Schleusenordnung vom 24. Oktober 1929 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 9501-c);
  3. 3.
    die Verordnung zur Durchführung der Strandungsordnung vom 15. September 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 199).


Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Wegegesetz (HWG)

In der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605)  (1)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Einleitende Bestimmungen  
  
Geltungsbereich 1
Öffentliche Wege 2
Anliegerinnen und Anlieger 3
Wegeeigentum 4
Haftung 5
  
Zweiter Teil  
Widmung  
  
Entstehung und Wirkung 6
Entwidmung 7
Veränderung 8
  
Dritter Teil  
Wegeverzeichnis  
  
Eintragung und Einsicht 9
Inhalt 10
Wirkung 11
  
Vierter Teil  
Wegebau  
  
Trägerin der Wegebaulast 12
Umfang der Wegebaulast 13
Umweltverträglichkeitsprüfung 13a
Beteiligung der Öffentlichkeit 13b
Wegebau für Aufschließungen 14
Planfeststellung, Plangenehmigung 15
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht 15a
Enteignung 15b
Vorzeitige Besitzeinweisung 15c
Vorzeitiger Baubeginn 15d
  
  
Fünfter Teil  
Wegenutzung  
  
Gemeingebrauch 16
Anliegergebrauch 17
Überfahrten 18
Sondernutzungen 19
  
Sechster Teil  
Wegeordnung  
  
Benennung und Kennzeichnung 20
Duldungspflichten 21
Veränderungsverbot 22
Schutz der öffentlichen Wege 23
Einfriedigung 24
Private Verkehrsflächen 25
Anschluss von baulichen Anlagen 26
Verhältnis zum Baupolizeirecht 27
  
Siebenter Teil  
Wegereinigung  
  
Reinigung und Winterdienst 28
Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger 29
Umfang und Häufigkeit der Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger 30
Winterdienst durch die Anliegerinnen und Anlieger 31
Öffentlicher Reinigungsdienst 32
Gebühren für den öffentlichen Reinigungsdienst 33
Beauftragte 34
Bekanntgabe der zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten und der Beauftragten 35
Außergewöhnliche Verschmutzung durch besondere Grundstücksnutzung 36
  
Achter Teil  
Entschädigung  
  
Entschädigungsansprüche 37
Dauernde Beeinträchtigungen 38
Vorübergehende Beeinträchtigungen 39
Entschädigung bei Sondernutzung 40
Anspruchsgrenzen 41
Entschädigung der Duldungspflichtigen 42
Erfüllung des Entschädigungsanspruchs 43
  
Neunter Teil  
Erschließungsbeiträge  
  
Erhebung des Erschließungsbeitrages 44
Art und Umfang der Erschließungsanlagen 45
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes 46
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes 47
Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen 47a
Nutzungsfaktoren 47b
Kostenspaltung 48
Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen 49
Ablösung 50
(weggefallen) 51
(weggefallen) 52
(weggefallen) 53
(weggefallen) 54
(weggefallen) 55
(weggefallen) 56
Anrechnung bisheriger Leistungen 57
Berücksichtigung bisheriger Sielbaubeiträge 58
weggefallen 59
  
Zehnter Teil  
Verfahren  
  
Beseitigungspflicht 60
Anordnungsbefugnis 61
Kostenfestsetzung 62
Verjährung des Zahlungsanspruchs 63
  
Elfter Teil  
Überleitung  
  
Vorhandene öffentliche Wege 64
Übernahmepflichten für Unternehmerstraßen 65
Freiwillige Übernahme 66
Wegebaulast bis zur Übernahme 67
Bisherige Überfahrten 68
Bisherige Sondernutzungen 69
Bisherige Reinigungspflichten 70
  
Zwölfter Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Befreiung 71
Ordnungswidrigkeiten 72
(1) Red. Anm.:

Nach § 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605) gelten die Änderungen des § 1 für alle noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte.


§§ 1 - 5, Erster Teil - Einleitende Bestimmungen

§ 1 HWG – Geltungsbereich

(1) Dies Gesetz gilt für die öffentlichen Wege im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Für die Bundesfernstraßen gilt das Gesetz nur, soweit das Bundesstraßengesetz in der Fassung vom 19. April 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 855) in der jeweils geltenden Fassung keine Regelung trifft.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dieses Gesetz oder einzelne seiner Vorschriften auf bestimmte Wege, die zu einer öffentlichen Grün- oder Erholungsanlage gehören, neben dem Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 132) anzuwenden sind.


§ 2 HWG – Öffentliche Wege

(1) Öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wege, Straßen und Plätze, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und nicht zu einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gehören.

(2) Zu den öffentlichen Wegen gehören:

  1. 1.
    der Wegekörper;

das sind insbesondere der Wegegrund der Wegeunterbau, die Wegedecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Rampen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand-, und Sicherheitsstreifen,

  1. 2.
    der Luftraum über dem Wegekörper;
  2. 3.
    das Wegezubehör;

das sind die Beleuchtung, die Verkehrszeichen und die sonstigen Anlagen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Schutz der am Verkehr Teilnehmenden oder der Anliegerinnen und Anlieger oder der Ordnung auf dem Wege dienen, und die Bepflanzung.

Bei öffentlichen Wegen auf Hochwasserschutzanlagen gehören zum Wegekörper lediglich der Wegeunterbau und die Wegedecke.


§ 3 HWG – Anliegerinnen und Anlieger

(1) Anliegerinnen und Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberchtigten der Grundstücke, die an die öffentlichen Wege angrenzen.

(2) Ist ein Grundstück von dem öffentlichen Weg durch Wasserläufe, Gräben Böschungen, Gleisanlagen oder ähnliche nicht zum Weg gehörende Geländestreifen getrennt, so bleibt die trennende Fläche außer Betracht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit dem Weg durch eine geeignete Anlage (Brücke, Überfahrt oder dergleichen) hergestellt oder zulässig ist.

(3) Für öffentliche Wege auf oder an Deichen sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer eines auf dem Deich errichteten Gebäudes für die mit seinem Anwesen genutzte Deichstrecke als Anliegerinnen und Anlieger gelten.


§ 4 HWG – Wegeeigentum

(1) Grundflächen, die als öffentliche Wege gewidmet sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, stehen einschließlich der in § 2 Absatz 2 genannten Gegenstände in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Freie und Hansestadt Hamburg kann ausnahmsweise, insbesondere bei über- oder unterbauten, für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Wegeflächen, vom Erwerb der Grundflächen absehen und auf die Begründung öffentlichen Eigentums verzichten. Das öffentliche Eigentum am Weg steht, soweit es sich auf öffentliche Abwasseranlagen bezieht, die keine baulichen Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 sind, der Hamburger Stadtentwässerung zu. Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, finden keine Anwendung.

(2) Das öffentliche Eigentum an einer Grundfläche oder an einem sonstigen Gegenstand besteht, solange diese zum öffentlichen Weg gehören. Öffentliches Eigentum entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt in dem die Freie und Hansestadt Hamburg nach bürgerlichem Recht unbelastetes Eigentum erwirbt. Endet die Zugehörigkeit zum öffentlichen Wen, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg wieder Eigentümerin im Sinne des bürgerlichen Rechts.

(3) Werden Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 2 getrennt, so verwandelt sich das öffentliche Eigentum an ihnen in bürgerlich-rechtliches Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder derjenigen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg die Aneignung gestattet hat.

(4) Bauliche Anlagen, die auf oder unter einer in öffentlichem Eigentum stehenden Grundfläche in Ausübung einer Befugnis nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes hergestellt worden sind, werden nicht Bestandteile dieser Grundfläche.

Bestehen solche baulichen Anlagen bei der Entstehung des öffentlichen Eigentums, so verlieren sie gleichzeitig die etwaige Eigenschaft als Bestandteil des Wegegrundes.

(5) Grundflächen, an denen öffentliches Eigentum entstanden ist, sind aus dem Grundbuch auszuscheiden und zum öffentlichen Grund zu tilgen.


§ 5 HWG – Haftung

Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes insbesondere mit der Anlage, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Wege zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflicht im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes von den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt.


§§ 6 - 8, Zweiter Teil - Widmung

§ 6 HWG – Entstehung und Wirkung

(1) Wege, Straßen und Plätze erhalten die Eigenschaft eines öffentlichen Weges durch Widmung der Wegeaufsichtsbehörde. Diese hat vorher die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers und der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten herbeizuführen und die Straßenverkehrsbehörde zu hören.

(2) Die Widmung kann auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke insbesondere den Anliegerverkehr, den Wirtschaftsverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt werden. Darauf ist in der Bekanntgabe nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Wege auf oder an Hochwasserschutzanlagen sind mit dem Vorbehalt zu widmen, dass ihre Benutzung jederzeit aus Gründen des Hochwasserschutzes eingeschränkt oder untersagt werden kann. Der Wegekörper bleibt Bestandteil der Hochwasserschutzanlage; die deichrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die dem öffentlichen Weg dienenden Grundstücke oder über Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.


§ 7 HWG – Entwidmung

(1) Die Eigenschaft eines öffentlichen Weges verliert der Weg durch Entwidmung. Diese wird von der Wegeaufsichtsbehörde nach Anhörung der Straßenverkehrsbehörde und der Trägerin der Wegebaulast ausgesprochen, wenn der öffentliche Weg für den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Entwidmung erforderlich machen.

(2) Die Absicht der Entwidmung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Einwendungen gegen die vorgesehene Entwidmung können innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit dem Tage der Bekanntmachung bei der Wegeaufsichtsbehörde erhoben werden. Die Entwidmung ist öffentlich bekannt zu geben.

(3) Werden förmlich festgesetzte Straßenlinien oder Verkehrsflächen durch die Entwidmung betroffen, so bedarf diese der Zustimmung des Senats oder der von ihm bestimmten Behörde.

(4) Soweit öffentliche Wege in einem Bebauungsplan nach dem In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 341) nicht mehr als Verkehrsflächen festgesetzt sind, beschränkt sich das Entwidmungsverfahren darauf, den Zeitpunkt der Entwidmung zu bestimmen.

(5) Mit der Entwidmung entfallen Gemeingebrauch ( § 16 ), Anliegergebrauch ( § 17 ) und Sondernutzungen ( § 19 ).


§ 8 HWG – Veränderung

Für die Veränderung eines öffentlichen Weges, insbesondere für die Verbreiterung, Einengung, Höher- oder Tieferlegung, gelten die §§ 6  und  7 entsprechend. Der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger und der öffentlichen Bekanntgabe bedarf es nur, wenn die bisherige Benutzungsmöglichkeit des Weges mehr als geringfügig eingeschränkt wird.


§§ 9 - 11, Dritter Teil - Wegeverzeichnis

§ 9 HWG – Eintragung und Einsicht

Die Wegeaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Wege, das der Allgemeinheit zur Einsicht offen steht.


§ 10 HWG – Inhalt

(1) Das Wegeverzeichnis soll für jeden öffentlichen Weg enthalten:

  1. 1.
    den Namen oder die Wegenummer,
  2. 2.
    das Flurstückskennzeichen des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke unter Angabe der Flächengröße und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

(2) Dem Wegeverzeichnis sollen Wegekarten beigefügt werden.


§ 11 HWG – Wirkung

Das Wegeverzeichnis und die Wegekarten begründen die Vermutung der Richtigkeit für die Angaben über Bestand und Umfang der Widmung.


§§ 12 - 15d, Vierter Teil - Wegebau

§ 12 HWG – Trägerin der Wegebaulast

(1) Trägerin der Wegebaulast ist die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Wegeaufsichtsbehörde kann die Wegebaulast ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder nach Maßgabe bestehender Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland, ein anderes Bundesland, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder den Unternehmer einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 2 Absatzes 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt 1993 I Seiten 2378, 2396; 1994 I Seite 2439) oder einer Straßenbahn im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1691), zuletzt geändert am 27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2378, 2418), betreiben, übertragen.

(3) Dritte, denen die Baulast durch Gesetz oder Vertrag übertragen wurde, haben bei Planung, Bau und Ausbau der öffentlichen Wege die durch den Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg und die Entschädigungen des Senats vorgegebenen Leitvorstellungen und Grundsätze zur Entwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg zu beachten und umzusetzen. Sie haben bei Wegebauplanungen, die Auswirkungen auf das übrige Straßennetz haben können, das Einvernehmen mit der für den Verkehr zuständigen Behörde herzustellen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, für die Bereiche, in denen die öffentlichen Wege unterschiedlicher Trägerinnen der Wegebaulast aufeinander treffen, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über den Bau und die Änderung von Kreuzungen sowie über Umleitungen bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Wegen zu treffen.


§ 13 HWG – Umfang der Wegebaulast

(1) Die Wegebaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Wege zusammenhängenden Aufgaben. Bei öffentlichen Wegen auf Hochwasserschutzanlagen umfasst die Wegebaulast auch die Pflicht zur Beseitigung von Schäden an den Hochwasserschutzanlagen, die durch die Benutzung des Weges entstehen.

(2) Art, Umfang und Zeitpunkt der ersten Anlage sowie des Ausbaues eines öffentlichen Weges bestimmt die Wegeaufsichtsbehörde.

(3) Die öffentlichen Wege sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Trägerin der Wegebaulast in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Soweit die Trägerin der Wegebaulast unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit zu einer solchen Unterhaltung außer Stande ist, ist der Weg durch Warnzeichen zu kennzeichnen.

(4) Erfordert die regelmäßige Benutzung eines öffentlichen Weges durch bestimmte am Verkehr teilnehmende Personen besondere, für den allgemeinen Verkehr nicht erforderliche bauliche Maßnahmen, Anlagen oder Zeichen, so kann die Trägerin der Wegebaulast verlangen, dass der Benutzer die Mehrkosten für die Herstellung und Unterhaltung erstattet. Das gilt insbesondere für Verkehrsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder für Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart, ihrer Abmessungen oder ihres Gewichtes für ausnahmsweise zugelassen sind ( § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 [Bundesgesetzblatt I Seite 1797], zuletzt geändert am 19. Juni 1996 [Bundesgesetzblatt I Seiten 885, 886]). Die Wegeaufsichtsbehörde kann durch öffentlich-rechtliche Verträge Vereinbarungen über die Ablösung derartiger Kosten treffen.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn im Interesse und auf Antrag der Anliegerinnen und Anlieger oder sonstiger Interessenten besondere bauliche Maßnahmen an öffentlichen Wegen durchgeführt werden.


§ 13a HWG – Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen

  1. 1.
    der Bau von Schnellstraßen im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975,
  2. 2.
    der Bau von neuen vier- oder mehrstreifigen Straßen auf einer Länge von mindestens 5 km,
  3. 3.
    der Ausbau und die Verlegung von ein- oder zweistreifigen Straßen zu vier- oder mehrstreifigen Straßen auf einer Länge von mindestens 10 km.

(2) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen auch

  1. 1.
    der Bau von sonstigen Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), mit einer Länge von mindestens 1 km,
  2. 2.
    der Bau, die Verlegung oder die Erweiterung von für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmten öffentlichen Wegen, wenn Flächen, die nach § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in Verbindung mit § 23 , § 24 , § 25 oder § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) unter besonderen Schutz gestellt worden sind oder nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG oder nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. 363 S. 368), unter besonderem Schutz stehen, oder mindestens 10.000 m2 einer nach § 10 HmbBNatSchAG in Verbindung mit § 26 oder § 27 BNatSchG unter besonderen Schutz gestellten Fläche in Anspruch genommen werden oder
  3. 3.
    die Änderung von Hauptverkehrsstraßen, wenn hierdurch eine Fläche von mindestens 10.000 m2 zusätzlich versiegelt wird,

wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre in einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die genannten Schwellenwerte erreicht und es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorhaben, die in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 125 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 ( BGBl. I S. 2415 ), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 ( BGBl. I S. 1818 , 1824 ), zulässig sind.


§ 13b HWG – Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die erste Anlage und die zur vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führende wesentliche Änderung öffentlicher Wege, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne von § 3 Absatz 5c des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1275 ), zuletzt geändert am 30. November 2016 ( BGBl. I S. 2749 ), liegen, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 13a Absätze 1  und  2 durchzuführen ist und das Vorhaben nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 125 Absatz 3 BauGB zulässig ist.

(2) Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde macht mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt, wo und in welchem Zeitraum der Plan für das Vorhaben zur Einsicht ausgelegt wird, unter welcher Internetadresse die Planunterlagen abrufbar sind, welche Behörde für die Entscheidung über den Plan und zur Entgegennahme von Stellungnahmen oder Fragen zuständig ist, und welche weitere Behörden relevante Informationen über das Vorhaben geben können.

(3) Entsprechend der Bekanntmachung sind der Plan einschließlich der wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, und die weiteren in Absatz 2 genannten Angaben für die Dauer eines Monats auszulegen und im Internet zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 ist durch Informationen zu ergänzen, die für die Entscheidung über das Vorhaben von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Veröffentlichung bereits erfolgt ist. Die Frist nach Satz 1 beginnt im Fall der Ergänzung nach Satz 2 neu.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Veröffentlichung nach Absatz 3 schriftlich oder zur Niederschrift der nach Absatz 2 benannten Behörde, die zur Entgegennahme von Stellungnahmen zuständig ist, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

(5) Der Inhalt der Entscheidung über das Vorhaben und die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen sowie die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und einer Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung angemessen berücksichtigt wurden, sind entsprechend Absatz 3 zu veröffentlichen.


§ 14 HWG – Wegebau für Aufschließungen

(1) Wird die Aufschließung eines Grundstücks beabsichtigt, so hat die Trägerin der Wegebaulast unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Erbbauberechtigten mit dem Ausbau zu beginnen, sobald dieser gesichert ist. Der Ausbau eines öffentlichen Weges ist gesichert, wenn

  1. 1.
    die Trägerin der Wegebaulast über die dazu notwendigen Flächen und Ausbaukosten verfügen kann;
  2. 2.
    die zum Anschluss an das öffentliche Wegenetz erforderlichen Wege bereits endgültig hergestellt sind oder die Trägerin der Wegebaulast auch über die dazu notwendigen Flächen und Ausbaukosten verfügen kann.

(2) Die Flächen sind verfügbar, wenn

  1. 1.
    die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin ist oder durch Vertrag einen unbedingten und unbefristeten Anspruch auf Erwerb des lastenfreien Eigentums erlangt hat,
  2. 2.
    sie frei von baulichen Anlagen und Nutzungsverhältnissen sind.

Dem Vertrag steht ein unbedingtes und auf mindestens drei Jahre befristetes Angebot der Eigentümerin bzw. des Eigentümers auf unentgeltliche, kosten- und lastenfreie Übereignung gleich.

(3) Die Ausbaukosten sind verfügbar, wenn sie als Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg für diesen Wegebau bereitstehen oder wenn sie ihr von der Person, die den Antrag stellt, gezahlt sind.

(4) Die antragstellende Person kann die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 herbeiführen. Auf ihren Antrag werden von der Wegeaufsichtsbehörde

  1. 1.
    die notwendigen Flächen festgesetzt, soweit sie nicht schon in städtebaulichen Plänen festgestellt sind,
  2. 2.
    die von ihr zu zahlenden Ausbaukosten vorläufig festgesetzt.

Sobald die Wege endgültig hergestellt sind, werden die Ausbaukosten abschließend festgesetzt; Unterschiedsbeträge sind dann nachzuzahlen oder zu erstatten.

(5) Hat die Freie und Hansestadt Hamburg binnen eines Jahres, nachdem der Ausbau gesichert und beantragt worden ist, damit nicht begonnen, so kann die antragstellende Person von der Wegeaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr der Wegebau in eigener Verantwortung gestattet wird. Dies gilt nicht, wenn sein Grundstück wegen anderer Hindernisse ohnehin nicht aufgeschlossen werden kann. In dem Wegebaubescheid werden bestimmt:

  1. 1.
    Art und Maß des Wegeausbaues mit Ausnahme der Verkehrseinrichtungen und -zeichen;
  2. 2.
    die Auskehrung der gezahlten Ausbaukosten nach dem Grad der Herstellung;
  3. 3.
    die Unterhaltung der Wege durch die antragstellende Person mit Ausnahme der Beleuchtung und Reinigung;
  4. 4.
    Auflagen für den Ausbau und die Unterhaltung sowie die behördliche Überwachung;
  5. 5.
    die Übernahme der Wegebaulast durch die Freie und Hansestadt Hamburg spätestens zehn Jahre nach der ersten Abnahme.

Der Wegebaubescheid wird ungültig, wenn die antragstellende Person nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung mit dem Ausbau begonnen oder diesen länger als ein Jahr unterbrochen hat. Die Gültigkeit kann für schriftlich verlängert werden.


§ 15 HWG – Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Vorhaben, für die § 13a eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt, dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt nicht für Vorhaben, die vor dem 29. November 2006 nach § 13 Absatz 2 zugelassen worden sind. Für den Bau oder die Änderung anderer öffentlicher Wege kann auf Antrag der Trägerin der Wegebaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Im Fall des Satzes 3 findet § 25 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

(2) Bebauungspläne im Sinne des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten § 40 , § 43 Absätze 1 , 2 , 4 und 5 sowie § 44 Absätze 1 bis 4 BauGB .

(3) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist, im Falle des § 13b das dort geregelte Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

(4) Eine Pflicht zur Durchführung eines Erörterungstermins im Sinne von § 73 Absatz 6 HmbVwVfG besteht nicht.

(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.


§ 15a HWG – Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan nach § 73 Absatz 3 HmbVwVfG einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich Wert steigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Erteilung von Auflagen im Sinne von § 74 Absatz 2 Satz 2 HmbVwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümerinnen und Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner Entschädigung durch Übernahme der betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

(3) In den Fällen von Absatz 1 Satz 1 steht dem Vorhabenträger an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. § 28 BauGB findet sinngemäß Anwendung.


§ 15b HWG – Enteignung

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus öffentlicher Wege ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde.

(2) Hat sich eine Betroffene oder ein Betroffener mit der Inanspruchnahme des Eigentums schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(3) Im Übrigen gilt das Hamburgische Enteignungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.


§ 15c HWG – Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Besitzerin bzw. der Besitzer, den Besitz eines benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde die Trägerin der Wegebaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Trägerin der Wegebaulast und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist der Trägerin der Wegebaulast und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die unmittelbare Besitzerin beziehungsweise den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin bzw. dem Besitzer der Besitz entzogen und die Trägerin der Wegebaulast Besitzerin. Auf dem Grundstück dürfen das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchgeführt und die dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(5) Die Trägerin der Wegebaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung rechtskräftig aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin beziehungsweise der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Die Trägerin der Wegebaulast hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.


§ 15d HWG – Vorzeitiger Baubeginn

(1) Die Planfeststellungsbehörde kann in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Planfeststellung oder Plangenehmigung mit dem Vorhaben begonnen wird, wenn

  1. 1.
    mit einer Entscheidung zugunsten der Trägerin der Wegebaulast gerechnet werden kann,
  2. 2.
    an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
  3. 3.
    die Trägerin der Wegebaulast sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht zugelassen wird, den früheren Zustand wieder herzustellen.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.


§§ 16 - 19, Fünfter Teil - Wegenutzung

§ 16 HWG – Gemeingebrauch

(1) Die öffentlichen Wege dienen dem Gemeingebrauch. Sie dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.

(2) Zum Gemeingebrauch gehört nicht die Benutzung eines Weges zu anderen Zwecken, insbesondere zur Gewerbeausübung. Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Die Wegeaufsichtsbehörde kann den Gemeingebrauch an Wegen oder Wegeteilen zeitweilig beschränken oder aufheben, sie hat die betreffenden Wege entsprechend zu kennzeichnen.


§ 17 HWG – Anliegergebrauch

Die Anliegerinnen und Anlieger dürfen die an ihr Grundstück angrenzenden Wegeteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke ihres Grundstücks benutzen, soweit nicht diese Benutzung den Gemeingebrauch dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Wegekörper eingreift. Sie haben Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs zu dulden, die sich aus einer zeitweiligen Beschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauchs oder aus einer Sondernutzung ergeben.


§ 18 HWG – Überfahrten

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger dürfen Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Überfahren in Bebauungsplänen ausgeschlossen worden ist oder den Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigen würde oder wenn bei Wegen auf Hochwasserschutzanlagen Gründe des Hochwasserschutzes entgegenstehen. Die Wegeaufsichtsbehörde kann erlauben, dass besondere Überfahrten zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der Anliegerinnen und Anlieger hergestellt werden.

(2) In den Erlaubnissen nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt. Die Erlaubnis darf widerrufen oder geändert werden, wenn die Verkehrsverhältnisse oder der Zustand der öffentliche Wege dies erfordern. Eine Änderung ist auch zulässig, wenn die Art der Benutzung durch die Anliegerinnen und Anlieger dies notwendig macht.

(3) Die Überfahrt wird von der Trägerin der Wegebaulast hergestellt, unterhalten, geändert und beseitigt. Auf Antrag kann die Trägerin der Wegebaulast den Anliegerinnen und Anliegern in der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, die Überfahrten gemäß Absatz 1 Sätze 1 und 3 selbst herzustellen, zu ändern oder zu beseitigen. Die Gestattung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere die Art und Weise der Errichtung der Überfahrt, die hierbei zu beachtenden Regeln der Technik und die fachlichen Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast, das Verfahren zur Abnahme und Übernahme, erforderliche Maßnahmen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Die Anliegerinnen und Anlieger tragen die Kosten, wenn eine Überfahrt durch die Trägerin der Wegebaulast hergestellt, infolge der Benutzung des anliegenden Grundstücks geändert oder nach Widerruf der Erlaubnis beseitigt wird. Nehmen sie die Maßnahmen auf Grund einer Gestattung nach Absatz 3 Satz 2 selbst vor, tragen sie die eigenen Kosten. Im Übrigen werden die Kosten von der Trägerin der Wegebaulast getragen. Wird die Überfahrt geändert oder beseitigt, wird der Wert etwa anfallender Baustoffe den Anliegerinnen und Anliegern erstattet, sofern die Überfahrt weniger als zwei Jahre bestanden hat.

(5) Die Kosten nach Absatz 4 Satz 1 schulden diejenigen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Anliegerinnen oder Anlieger sind. Ist die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Überfahrt beantragt worden, schuldet die Kosten nach Absatz 4 Satz 1 daneben auch die antragstellende Person. Mehrere Kostenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.


§ 19 HWG – Sondernutzungen

(1) Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. Ein Anspruch auf die Erlaubnis oder auf eine erneute Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Sie kann erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird,

  2. 2.

    der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und

  3. 3.

    insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur befristet erteilt werden.

(2a) Das Verfahren zur Erlaubnis von Sondernutzungen kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e HmbVwVfG . Die Frist für das Verfahren beträgt drei Monate. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann für die Sondernutzung Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und der dazu erlassenen Gebührenordnungen in der jeweils geltenden Fassung oder in den Fällen des Absatzes 5 ein Entgelt, das den vollen Wert der Nutzung ausgleicht, verlangen. Sie kann ferner die Erstattung aller Kosten fordern, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen, soweit sie nicht bei der Bemessung des vollen Wertes der Nutzung oder der Gebührenhöhe berücksichtigt worden sind. Zu diesen Kosten gehören auch Entschädigungs- und Schadensersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg in Zusammenhang mit der Sondernutzung auf Grund einer Rechtspflicht erbringen muss. Sie kann für die Kosten angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

(4) Die Erlaubnis darf auch widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzungen zu entrichtenden Gebühren trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden.

(5) Der Senat oder mit seiner Zustimmung die Wegeaufsichtsbehörde können Sondernutzungen auch durch öffentlich-rechtliche Verträge einräumen und hierbei auch ausschließliche Rechte zur Sondernutzung vorsehen.

(6) Bei Umlegungen nach den Vorschriften des Vierten Teiles des ersten Kapitels des Baugesetzbuches kann die Umlegungsstelle mit Zustimmung des Senats oder der von ihm bestimmten Behörde Sondernutzungen einräumen und dabei von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 abweichen, soweit dies für die planungsgemäße Nutzung geboten ist.

(7) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Sondernutzungen allgemein oder in bestimmten Teilen der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz ausgeübt werden dürfen. Das Recht der Wegeaufsichtsbehörde, diese Sondernutzungen im Einzelfall nachträglich zu untersagen, wenn sie mit dem Gemeingebrauch nicht vereinbar sind, bleibt unberührt.


§§ 20 - 27, Sechster Teil - Wegeordnung

§ 20 HWG – Benennung und Kennzeichnung

(1) Die öffentlichen Wege werden von Senat benannt und von der Wegeaufsichtsbehörde entsprechend gekennzeichnet, sobald dies in öffentlichem Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(2) Unter denselben Voraussetzungen werden für die Gebäude und sonstigen Anlagen an den öffentlichen Wegen von der Wegeaufsichtsbehörde Hausnummern festgesetzt. Kleingartengelände und dessen Parzellen sind nach Anweisung der Wegeaufsichtsbehörde zu kennzeichnen.


§ 21 HWG – Duldungspflichten

(1) Einwirkungen auf Grundstücke zu dulden, wenn sie von öffentlichen Wegen ausgehen und sich ergeben aus

  1. 1.
    der Ausübung des Gemeingebrauchs oder des Anliegergebrauchs;
  2. 2.
    Arbeiten auf, über oder unter den Wegen;
  3. 3.
    der Ausübung von Sondernutzungen für den öffentlichen Nahverkehr, zum Betrieb von Fernmeldeanlagen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und soweit die Trägerin der Wegebaulast nach anderen Vorschriften zur Duldung der Sondernutzung verpflichtet ist.

(2) Im übrigen werden bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen die einwirkenden Personen nicht ausgeschlossen.

(3) Das Anbringen von Wegenamen, Hausnummern, Feuer- und Polizeimeldern, Halte- und Schaltvorrichtungen und Leitungen für die Beleuchtung der öffentlichen Wege sowie von Hinweisschildern des öffentlichen Versorgungsnetzes ist zu dulden. Vor dem Anbringen sind die Anliegerinnen und Anlieger zu benachrichtigen.

(4) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Trägerin der Wegebaulast oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(5) Die Absicht, Arbeiten im Sinne des Absatzes 4 auszuführen, ist den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Trägerin der Wegebaulast bekannt zu geben. Sind die Betroffenen von Person nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, so kann die Benachrichtigung durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger erfolgen.

(6) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 4 einer Eigentümerin oder einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Trägerin der Wegebaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu Stande, setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Trägerin der Wegebaulast oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.


§ 22 HWG – Veränderungsverbot

(1) Öffentliche Wege dürfen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde verändert, insbesondere aufgegraben werden. Aufgrabungen sind nur im unabdingbaren Umfang zulässig.

(2) Muss wegen der Aufgrabung ein öffentlicher Weg gesperrt oder der Verkehr beschränkt oder umgeleitet werden, so kann die Freie und Hansestadt Hamburg von den Antragstellenden die Erstattung aller Kosten verlangen, die ihr im Zusammenhang hiermit entstehen. § 19 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Wer die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst hat, ist verpflichtet, den Weg endgültig wiederherzustellen. Die Trägerin der Wegebaulast kann anordnen, dass sie die endgültige Wiederherstellung selbst durchführt. In diesem Fall haben diejenigen, die die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst haben, den Wegekörper in einer ersten Baustufe vorläufig herzurichten. In allen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen und fachlichen Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast erfüllt werden, keine vermeidbaren Unterschiede zwischen der Beschaffenheit des vorhandenen und des wiederhergestellten Wegekörpers entstehen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Kosten der Wiederherstellung einschließlich erforderlicher Nachbesserungen tragen diejenigen, die die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst haben, als Gesamtschuldner. § 19 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für Fahrbahnen ist ein pauschaler Nachbesserungszuschlag zu erheben. Der Nachbesserungszuschlag bemisst sich nach der von der Veränderung in Anspruch genommenen Fahrbahnfläche.

(5) Der Senat wird ermächtigt, pauschale Nachbesserungszuschläge durch Rechtsverordnung festzulegen und fortzuschreiben, um solche Kosten für aufgrabungsbedingte Mängel der Fahrbahn auszugleichen, die nicht oder nicht ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand bestimmten Verursachern oder Verursacherinnen angelastet werden können. Durch den Nachbesserungszuschlag wird auch der Verwaltungsaufwand abgegolten. § 62 Absatz 2 findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Nachbesserungszuschläge nach festen Sätzen oder gestaffelt erhoben werden.


§ 23 HWG – Schutz der öffentlichen Wege

(1) Die öffentlichen Wege dürfen weder verunreinigt noch beschädigt werden.

(2) Es ist unzulässig, auf den an öffentlichen Wegen angrenzenden Grundstücken

  1. 1.
    ohne ausreichende Sicherung des Weges Aufschüttungen, Aufgrabungen oder sonstige Bodenveränderungen vorzunehmen;
  2. 2.
    ohne Schutzvorrichtungen Einfriedigungen mit Stacheldraht anzubringen;
  3. 3.
    sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Beschädigung des Wegekörpers, zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder zu einer Gefährdung der den Weg Benutzenden führen können.

(3) Unzulässig ist ferner:

  1. 1.
    auf öffentlichen Wegen Handzettel zu gewerblichen Zwecken zu verteilen;
  2. 1a.
    Personen anzusprechen oder anzuhalten, um für das Aufsuchen von Gaststätten, Vergnügungsstätten oder sonstigen Betriebs- und Verkaufsstätten zu werben;
  3. 2.
    auf öffentlichen Wegen Fahrzeuge zum Verkauf feilzubieten und gewerbsmäßig instandzusetzen oder Hausmüllgefäße aufzustellen, soweit es nicht zur Müllabfuhr erforderlich ist;
  4. 3.
    Schnee, Laub, Schutt, Müll oder andere Gegenstände von den Grundstücken auf einen öffentlichen Weg zu bringen oder Regen- und Schmutzwasser dorthin abzuleiten;
  5. 4.
    Dung- oder Abfallgruben in einem geringeren Abstand als 5 m von der Grenze eines öffentlichen Weges anzulegen;
  6. 5.
    Türen, Fenster, Fensterläden, Fahnenstangen, Markisen, Antennen und dergleichen so anzulegen, dass sie in den Luftraum über Geh- und Radwegen in einer Höhe von weniger als 2,50 m oder über Fahrbahnen in einer Höhe von weniger als 5,50 m aufschlagen oder hineinragen.

(4) Die Wegeaufsichtsbehörde kann verlangen, dass zur Vermeidung von Tropfenfall von Dächern, Balkonen, Brücken und anderen Bauteilen, die in einen öffentlichen Weg hineinragen, Schutzvorrichtungen angebracht, instandgesetzt oder verändert werden.

(5) Die Anliegerinnen und Anlieger sind verpflichtet, Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück so zu halten, dass keine Zweige in den Luftraum über einem öffentlichen Weg in einer Höhe von weniger als 2,50 m über Geh- und Radwegen und von weniger als 4,50 m über Fahrbahnen hineinragen. Darüber hinaus kann die Wegeaufsichtsbehörde verlangen, dass Zweige im Luftraum über einem öffentlichen Weg, beseitigt werden, soweit das aus Gründen des Verkehrs erforderlich ist oder die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird.

(6) Die in § 21 Absatz 3 genannten Zeichen und Einrichtungen dürfen nicht entfernt, verunreinigt oder beschädigt werden. Auch ist alles zu unterlassen, was die freie Sicht auf diese Zeichen und Einrichtungen oder ihr Auffinden erschwert.

(6a) Dauern Arbeiten zur Veränderung öffentlicher Wege nach § 22 einschließlich ihrer endgültigen Wiederherstellung oder die nach § 19 erlaubte Nutzung öffentlicher Wegeflächen zur Einrichtung von Baustellen länger als 48 Stunden, sind die für die jeweiligen Arbeiten oder Nutzungen Verantwortlichen, der Anlass der Bauarbeiten und die Bauzeiten für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar am Ort der Baustelle bekannt zu geben.

(7) Die Wegeaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen von den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 5 Ausnahmen zulassen. Soweit die Ausnahme zu einer Sondernutzung führt, wird sie durch eine Erlaubnis nach § 19 ersetzt.


§ 24 HWG – Einfriedigung

Die Wegeaufsichtsbehörde kann von den Anliegerinnen und Anliegern verlangen, ihr Grundstück einzufriedigen, wenn und soweit es zur Vermeidung von Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch, die von dem Grundstück ausgehen könnten, erforderlich ist.


§ 25 HWG – Private Verkehrsflächen

(1) Anliegerinnen und Anlieger, die die an einen öffentlichen Weg angrenzenden Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich machen, haben diese Flächen zuvor so herzurichten und dauerhaft so zu unterhalten, dass Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht entstehen können. Sie haben diese Flächen ferner auf Anforderung der Wegeaufsichtsbehörde den Bedürfnissen des Verkehrs und Veränderungen an den öffentlichen Wegen anzupassen. § 31 Absatz 2 gilt für diese Flächen entsprechend.

(2) Das Aufstellen von Gegenständen auf diesen Flächen bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. § 19 Absatz 2 , Absatz 4 und Absatz 7 finden entsprechende Anwendung.


§ 26 HWG – Anschluss von baulichen Anlagen

(1) Für eine bauliche Anlage, die in Beziehung zur Höhenlage eines öffentlichen Weges steht, ist die von der Wegeaufsichtsbehörde für den Weg vorgesehene endgültige Höhenlage maßgebend. Wird eine bauliche Anlage errichtet, bevor der Weg in seiner endgültigen Höhenlage hergestellt ist, so ist sie vorläufig an die bestehende Höhe des Weges anzupassen.

(2) Ist für den öffentlichen Weg eine endgültige Höhenlage nicht bestimmt, so ist für bauliche Anlagen die vorhandene Höhenlage des Weges maßgebend.

(3) Wird die Höhenlage eines Weges verändert, so werden die bestehenden baulichen Anlagen von der Trägerin der Wegebaulast auf ihre Kosten angemessen angepasst.


§ 27 HWG – Verhältnis zum Baupolizeirecht

Die baupolizeilichen Bestimmungen werden von den Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.


§§ 28 - 36, Siebenter Teil - Wegereinigung

§ 28 HWG – Reinigung und Winterdienst

(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung) durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung). Die Verpflichtung der Stadtreinigung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Flächen, die zwar nicht unmittelbar dem fließenden Verkehr dienen, aber zu den öffentlichen Wegen gehören, insbesondere Parkplätze, Rinnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Flächen des Straßenbegleitgrüns und Baumscheiben. Im Hafengebiet erstreckt sich die Verpflichtung der Stadtreinigung zur Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgängerüberwege sowie die in Satz 2 genannten Flächen. Im Übrigen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Wegereinigung die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegereinigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der Wegebaulast erfolgt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den Erhalt eines sauberen Stadtbildes erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten wird.

(2) Soweit die Anliegerinnen und Anlieger nicht zum Winterdienst verpflichtet sind, führt die Stadtreinigung den Winterdienst nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch. Ausgenommen von der Verpflichtung der Stadtreinigung zum Winterdienst sind die ausschließlich dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden Wegeflächen im Hafengebiet und die öffentlichen Wege auf Neuwerk. Dort tritt bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Winterdienstes die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung.

(3) Bei Schnee- und Eisglätte sollen die öffentlichen Wege, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der Stadtreinigung oder der Trägerin der Wegebaulast nach besten Kräften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut werden. Dabei ist die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Der Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur auf Fahrbahnen zulässig und dort so gering wie möglich zu halten; auf die Belange des Umweltschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen.


§ 29 HWG – Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger sind zur Reinigung der dem Fußgängerverkehr und der dem Fahrradverkehr dienenden öffentlichen Wegeflächen in geschlossener Ortslage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet.

(2) Bei juristischen Personen trifft die Verpflichtung die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, bei den Wohnungseigentumsgemeinschaften die nach den §§ 20 und 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 mit der Änderung vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzblatt I 1951 Seite 175, 1973 Seite 910) mit der Verwaltung beauftragten Personen.

(3) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke überwiegend im räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, wie Bauplätze, Lagerplätze, Gärten, Grünanlagen, unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(4) Die Pflicht zur Reinigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit Wasserläufe, Bahnkörper mit Ausnahme von Bahnhöfen oder sonstigen Bahnanlagen mit zu- und Abgangsverkehr, öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte, nicht Wohnzwecken dienende Flächen an die zu reinigenden Wegestrecken grenzen. Befinden sich derartige Nutzungen an einer Seite des Weges, so entfällt die Reinigungspflicht der Anliegerinnen und Anlieger nur auf dieser.


§ 30 HWG – Umfang und Häufigkeit der Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger

(1) Die Reinigungspflicht nach § 29 umfasst die gesamte die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründende Strecke auf folgenden Wegeflächen:

  1. 1.

    die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege) in voller Breite,

  2. 2.

    Wohnwege bis zur Wegemitte,

  3. 3.

    in Fußgängerzonen, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zur Wegemitte,

  4. 4.

    in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zu 2 m ab der Grundstücksgrenze.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen. Der Kehricht ist aufzunehmen und von den öffentlichen Wegen wegzuschaffen; er darf nicht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbracht werden.

(3) Die Reinigungshäufigkeit ist den örtlichen Erfordernissen anzupassen.


§ 31 HWG – Winterdienst durch die Anliegerinnen und Anlieger

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger sind verpflichtet, die Anlagen nach § 30 Absatz 1 mit Ausnahme der ausschließlich dem Fahrradverkehr dienenden Flächen und der in § 29 Absatz 4 aufgeführten Wegestrecken von Eis und Schnee in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber einen 1m breiten Streifen zu reinigen. Auf Anlagen nach § 30 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 ist auf jeder Seite des Weges außerhalb der für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu reinigen. Bei Eckgrundstücken ist bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg oder eine signalisierte Fußgängerfurt befindet, ist ein Streifen bis an den Fahrbahnrand zu reinigen. Treppen sind in voller Breite zu reinigen.

(2) Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Verwendung weiterer Streumittel, die sich auf die Wegebenutzerinnen und Wegebenutzer, den Wegekörper oder auf Pflanzen, Boden oder Gewässer schädlich auswirken können, untersagen. Im Hafengebiet kann die Wegeaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.

(4) Der Schnee ist auf dem Außenrand der in Absatz 1 genannten Anlagen oder außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird. Dabei sind Fußgängerübergänge, Radwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freizuhalten. Vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee nicht angehäuft werden. Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern im Bereich der Anlagen nach Absatz 1 ist der Schnee so zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.

(5) Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann.


§ 32 HWG – Öffentlicher Reinigungsdienst

(1) Der öffentliche Reinigungsdienst umfasst die Leistungen der Stadtreinigung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen im Wegereinigungsverzeichnis

  1. 1.

    auf öffentlichen Wegen nach § 28 Absatz 1 ,

  2. 2.

    auf den in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen.

Vom öffentlichen Reinigungsdienst ausgenommen sind die Reinigung von Schnee und Eis ( § 31 ) und die Beseitigung außergewöhnlicher Verschmutzungen ( § 36 ).

(2) Für die Leistungen des öffentlichen Reinigungsdienstes gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden Benutzungsgebühren erhoben, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind gebührenfrei.

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Wegereinigungsverzeichnis durch Rechtsverordnung aufzustellen und fortzuschreiben. Im Wegereinigungsverzeichnis werden bestimmt:

  1. 1.

    die Häufigkeit der Reinigung durch den öffentlichen Reinigungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 jeweils nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse und der Verkehrsbedeutung für alle öffentlichen Wege und

  2. 2.

    die öffentlichen Wege, auf denen der öffentliche Reinigungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Erfüllung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden Pflichten erfolgt.

Liegt die Wegebaulast für die zu reinigenden öffentlichen Wege nicht bei der Freien und Hansestadt Hamburg, können abweichende Bestimmungen zur Häufigkeit der Reinigung nach Satz 2 Nummer 1 nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse unter Berücksichtigung der Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast getroffen werden. Bei den Bestimmungen nach den Sätzen 2 und 3 ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange des öffentlichen Reinigungsdienstes die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Ausbauzustandes der in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen anzustreben.

(4) Der Senat kann die Ermächtigung des Absatzes 3 zur Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiterübertragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch eine Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Bezirksversammlung an der Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses vorsehen.


§ 33 HWG – Gebühren für den öffentlichen Reinigungsdienst

(1) Für die Reinigung der in das Wegereinigungsverzeichnis aufgenommenen Anlagen, auf denen der öffentliche Reinigungsdienst nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Erfüllung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden Pflicht erfolgt, werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren bemessen sich nach der Frontlänge des angrenzenden Grundstücks und nach der Reinigungshäufigkeit. Die nach §§ 234 , 238 und 239 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 11. Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1250, 1405), finden auf diese Gebühren abweichend von § 21 Absatz 2 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auch insoweit Anwendung, als sie nicht von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen und Auslagen ruhen auf dem angrenzenden Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem.


§ 34 HWG – Beauftragte

Die nach § 29 zur Reinigung und nach § 31 zum Winterdienst Verpflichteten müssen, soweit die Reinigung nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen worden ist, eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes beauftragen, wenn sie

  1. 1.

    eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,

  2. 2.

    nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder

  3. 3.

    wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflichten zur Reinigung oder zum Winterdienst zu erfüllen.

Sie haben im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung unverzüglich eine andere Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes zu beauftragen.


§ 35 HWG – Bekanntgabe der zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten und der Beauftragten

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat die Anliegerin bzw. der Anlieger den Namen und die Anschrift des zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten gegebenenfalls auch des Beauftragten, durch Anschlag im Hausflur des Gebäudes oder an sonst geeigneter Stelle bekannt zu geben.


§ 36 HWG – Außergewöhnliche Verschmutzung durch besondere Grundstücksnutzung

Tritt infolge der besonderen Nutzung eines Grundstücks, insbesondere bei Veranstaltungen oder durch Baustellenbetrieb oder durch die Eigenart der gewerblichen Nutzung, eine außergewöhnliche Verschmutzung öffentlicher Wege ein, so ist sie von der Eigentümerin oder dem Eigentümer dieses Grundstücks oder den Nutzungsberechtigten sofort zu beseitigen. Wird dieser Beseitigungspflicht nicht nachgekommen, so kann die Wegeaufsichtsbehörde die Verschmutzung ohne vorherige Ankündigung kostenpflichtig selbst beseitigen oder beseitigen lassen.


§§ 37 - 43, Achter Teil - Entschädigung

§ 37 HWG – Entschädigungsanspruch

Für Folgen, die sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, aus den auf dieses Gesetz gestützten rechtmäßigen Maßnahmen oder aus der Ausübung von Befugnissen nach diesem Gesetz ergeben, wird Entschädigung gewährt, soweit es in den §§ 38 bis 43 bestimmt ist.


§ 38 HWG – Dauernde Beeinträchtigungen

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger eines öffentlichen Weges haben Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Absatzes 2, wenn durch die Wegeaufsichtsbehörde

  1. 1.
    der Weg entwidmet oder verändert wird, insbesondere in seiner Höhenlage,
  2. 2.
    die Benutzung des Weges dauernd eingeschränkt wird oder
  3. 3.
    der Anliegergebrauch oder die Überfahrbefugnis in sonstiger Weise entzogen oder dauernd eingeschränkt wird

und dadurch eine wirtschaftlich angemessene Nutzung oder Benutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt auch für Personen, die in Ausübung eines Rechts auf dem Grundstück bauliche Anlagen errichtet haben.

(2) Eine Entschädigung wird für gewährt

  1. 1.
    für Wertminderungen des Grundstücks und der baulichen Anlagen, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der erforderlich ist, um eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlagen zu ermöglichen;
  2. 2.
    für Wertminderungen eines die Anliegereigenschaft begründenden Erbbaurechts oder Nießbrauchs, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der erforderlich ist, um ein entsprechendes Nutzungsverhältnis an einem anderen Grundstück zu begründen.


§ 39 HWG – Vorübergehende Beeinträchtigungen

(1) Für die Beeinträchtigung der Wegenutzung vor einem eingerichteten Gewerbebetrieb, der rechtmäßig schon bei Beginn der Bauarbeiten betrieben wurde, durch Baumaßnahmen wird Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt, wen die Beeinträchtigung

  1. 1.
    die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet oder
  2. 2.
    länger als 3 Jahre dauert.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 (Existenzgefährdung) kann Entschädigung in der Höhe beansprucht werden, die erforderlich ist, um bei Anspannung der eigenen Kräfte und Anpassungsmöglichkeiten des Unternehmers seine wirtschaftliche Existenz vor der Verrichtung zu bewahren. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der gleiche Erfolg durch wirtschaftlich sinnvolle Kredithilfen der Entschädigungspflichtigen erzielt werden kann.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 (langfristige Sperrung) kann die anteilige Deckung der notwendigen Betriebskosten beansprucht werden. Die anteilige Kostendeckung bemisst sich nach dem Umfang, in dem der Umsatz gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Bauarbeiten zurückgegangen ist. Außerdem kann die Erstattung notwendiger Mehraufwendungen beansprucht werden, die ohne die Beschränkung der Wegenutzung nicht eingetreten wären. Das betroffene Unternehmen hat den Nachweis zu führen, dass der Umsatzrückgang und die Mehraufwendungen durch die Beschränkung der Wegenutzung verursacht worden sind. Die Entschädigung wird monatlich, beginnend mit dem Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2, gezahlt; sie wird bis zum Ablauf des dritten vollen Monats geleistet, nachdem die Beschränkung der Wegenutzung weggefallen ist.


§ 40 HWG – Anspruchsgrenzen

(1) Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 38 und 39 entfällt insoweit, als der Nachteil durch bauliche Maßnahmen hätte vermieden oder ausgeglichen werden können, deren Vornahme die Entschädigungspflichtigen angeboten und die Entschädigungsberechtigten abgelehnt oder verhindert haben.

(2) Der Entschädigungsanspruch nach § 39 gilt als nicht geltend gemacht, solange die erforderliche Prüfung des Betriebes und der Bücher des entschädigungsberechtigten Unternehmens verhindert wird.

(3) Die §§ 38 und 39 gelten nicht gegenüber Bahnunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümern und Benutzerinnen und Benutzern von Bahnanlagen und oberirdischen Gewässern bei Arbeiten an Kreuzungsbauwerken.


§ 41 HWG – Entschädigung bei Sondernutzungen

Entfällt eine Sondernutzung durch Entwidmung ( § 7 Absatz 5 ), so besteht ein Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. Das gilt nicht, sofern die Sondernutzung auf § 19 Absatz 7 oder auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht, nach denen die Trägerin der Wegebaulast zur Einräumung der Sondernutzung verpflichtet ist; Verträge nach § 19 Absatz 5 bleiben unberührt.


§ 42 HWG – Entschädigung der Duldungspflichtigen

(1) Sind Einwirkungen auf ein Grundstück zu dulden, kann im Falle des

  1. 1.
    § 21 Absatz 1 Nummer 2 bei Schäden an Sachen;
  2. 2.
    § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei erheblichen Beeinträchtigungen des Zutritts von Licht und Luft oder des Zugangs zum Grundstück

eine angemessene Entschädigung verlangen, sofern die Trägerin der Wegebaulast die Einwirkungen nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Verursacht das Anbringen von Einrichtungen nach § 21 Absatz 3 Schäden auf dem Grundstück oder an den darauf errichteten Bauanlagen, so haben die Duldungspflichtigen Anspruch auf Beseitigung der Schäden oder Erstattung der Kosten der hierfür notwendigen Maßnahmen.


§ 43 HWG – Erfüllung des Entschädigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich in den Fällen der §§ 38 , 41 und 42 gegen die Trägerin der Wegebaulast. Soweit der Anspruch in den Fällen der §§ 39 und 42 auf Bauarbeiten zurückzuführen ist, richtet er sich gegen die Person, die die Bauarbeiten veranlasst hat; soweit er auf die Ausübung einer Sondernutzung zurückzuführen ist, gegen den Sondernutzerin bzw. den Sondernutzer.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren seit Beendigung der Maßnahme, welche die Entschädigungspflicht auslöst, geltend gemacht werden.

(4) Die Entschädigung wird von der Wegeaufsichtsbehörde durch Bescheid festgesetzt. Gegen den Bescheid ist die Klage vor den ordentlichen Gerichten zulässig. Auf das Vorverfahren und die Klagefrist finden die Vorschriften für das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung.


§§ 44 - 59, Neunter Teil - Erschließungsbeiträge

§ 44 HWG – Erhebung des Erschließungsbeitrages

Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 bis 135 des BauGB und den folgenden Bestimmungen.


§ 45 HWG – Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Der Aufwand für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB , die der Erschließung von Grundstücken dienen, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche, die sich aus dem Produkt aus der Länge der Erschließungsanlage und den nachstehend genannten Höchstbreiten ergibt:

  1. 1.

    Die beitragsfähigen Höchstbreiten für beidseitig zum Anbau bestimmte Straßen und befahrbare Wege betragen in

    a)Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebieten für die 
     Fahrbahn6,0 m,
     Parkflächen2,0 m,
     Nebenflächen4,0 m,
       
    b)Wohn- und Mischgebieten und urbanen Gebieten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten und dörflichen Wohngebieten für die 
     Fahrbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,0 m,
     Parkflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 m,
     Nebenflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,0 m;
       
    c)Kern, Gewerbe- und Industriegebieten für die 
     Fahrbahn9,0 m,
     Parkflächen6,0 m,
     Nebenflächen11,0 m,
       
    d)Gebieten, die nicht unter die Buchstaben a) bis c) fallen, für die 
     Fahrbahn8,0 m,
     Parkflächen5,0 m,
     Nebenflächen8,0 m;
  2. 2.

    die beitragsfähigen Höchstbreiten für einseitig zum Anbau bestimmte Straßen und befahrbare Wege betragen für die

     Fahrbahn100 von Hundert,
     Park- und Nebenflächen50 von Hundert,
     der in Nummer 1 Buchstaben a) bis d) genannten Breiten; 
  3. 3.

    für Plätze gelten für jede zum Anbau bestimmte Seite die gleichen Höchstbreiten wie in Nummer 2;

  4. 4.

    für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB die der Mehrfachnutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger und sonstige am Verkehr teilnehmende Personen dienen (Mischflächen), gelten jeweils die Summen der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und in Nummer 2 genannten Höchstbreiten.

Maßgebend für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung und für die Beleuchtung sowie für den Erwerb und die Freilegung der Flächen der Straßen befahrbaren Wege und Plätze ist jeweils die Summe der nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 beitragsfähigen Flächen der Teileinrichtungen. Nebenflächen sind die Teile der Erschließungsanlagen die nicht als Fahrbahn oder Parkfläche angelegt sind. Zu den Nebenflächen gehören insbesondere die Flächen der Gehwege einschließlich der zum Gehwegparken zugelassenen Flächen, der Radwege und der Mittel- und Trennstreifen sowie die Flächen von offenen Entwässerungseinrichtungen und von Grünanlagen die Bestandteil der Erschließungsanlage sind.

(2) Der Aufwand von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB , insbesondere für nicht befahrbare Wege, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche, die sich aus der Länge der Erschließungsanlage und einer Höchstbreite von 6,0 m ergibt.

(3) Werden Grundstücke in Gebieten oder Gebietsteilen unterschiedlicher Nutzbarkeit durch eine einheitliche Anlage erschlossen bestimmt sich die Höchstbreite danach, welche Nutzbarkeit überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zueinander maßgebend.


§ 46 HWG – Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird vorbehaltlich des Absatzes 2 nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

(2) Nur soweit Einheitssätze vorhanden und rechtmäßig sind, wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen ( § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ) nach diesen ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.


§ 47 HWG – Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der um den Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Produkte aus Grundstücksflächen und Nutzungsfaktoren zueinander stehen.

(2) Bei Erschließungsanlagen an denen für eine einheitliche bauliche oder eine einheitliche sonstige Nutzung zulässig ist, ist der gekürzte beitragsfähige Aufwand abweichend von Absatz 1 im Verhältnis der Grundstücksflächen auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.


§ 47a HWG – Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

(1) Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB ist für Grundstücke, die von mehr als einer dieser Erschließungsanlagen erschlossen werden und für die der Nutzungsfaktor 1,2 bis 1,6 beträgt, die nach § 47 anzusetzende Grundstücksfläche um 40 vom Hundert, höchstens jedoch um 600 qm zu vermindern. Satz 1 gilt für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB entsprechend.

(2) Die Beitragsminderung nach Absatz 1 Satz 1 findet auf ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke keine Anwendung. Als gewerbliche Nutzung gilt auch die Berufsausübung freiberuflich Tätiger.


§ 47b HWG – Nutzungsfaktoren

(1) Der Nutzungsfaktor beträgt

    
1.für Grundstücke in Wochenendhausgebieten 1,2,
   1,3,
2.für Grundstücke in Kleinsiedlungsgebieten  
    
3.Für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf-, dörflichen Wohn- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen Bebauung von  
    
 a)einem Vollgeschoss . . . . . . . . . . . . . . . .1,4,
    
 b)zwei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . .1,6,
    
 c)drei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . .1,9,
    
 d)vier und fünf Vollgeschossen . . . . . . . . .2,0,
    
 e)sechs und mehr Vollgeschossen . . . . . . . .2,2,
    
4. Für Grundstücke in urbanen Gebieten mit einer zulässigen Bebauung von 
    
 a) einem Vollgeschoss . . . . . . . . . . . . . . . .2,0,
    
 b) zwei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . .2,6,
    
 c) drei Vollgeschossen . . . . . . . . . . . . . . . .3,0,
    
 d) vier und fünf Vollgeschossen . . . . . . . . . . 3,2,
    
 e) sechs und mehr Vollgeschossen . . . . . . . . . . 3,4,
    
5.für Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten mit einer zulässigen Bebauung von  
    
 a)einem Vollgeschoss2,5,
    
 b)zwei Vollgeschossen3,1,
    
 c)drei Vollgeschossen3,5,
    
 d)vier und fünf Vollgeschossen3,7,
    
 e)sechs und mehr Vollgeschossen3,9,
    
6.für Grundstücke in Industrie- und Hafengebieten 4,5,
    
7.für Grundstücke in Hochschul-, Klinik- und Kurgebieten,1,8
    
8.für Grundstücke in Ladengebieten Gebieten für Einkaufszentren und  
 großflächige Handelsbetriebe, Gebieten für Messen, Ausstellungen  
 und Kongresse 2,8,
    
9.für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung ab  
 Campingplatz, Badeplatz, Friedhof, Dauerkleingarten, Sportplatz 0,5,
    
10.für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf, Fläche für Versorgungsanlagen und für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen, Fläche für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen, Fläche für Verkehrsanlagen . . . . . . . . .  1,8.

(2) Für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder Gemeinschaftsanlage ist der Nutzungsfaktor zugrundezulegen, der nach Absatz 1 für die Grundstücke gilt, denen sie zugeordnet sind.

(3) Sofern im Bebauungsplan nur die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt ist, gilt als anrechenbare Geschosszahl ein Drittel der dort in Metern festgesetzten höchstzulässigen Höhe der baulichen Anlagen. Die ermittelte Zahl wird auf einen vollen Wert abgerundet.

(4) Für Grundstücke, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und für die Art und Maß der Nutzung nicht festgesetzt sind, ist,

  1. 1.
    wenn sie bebaut sind, bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die tatsächliche Nutzung zugrundezulegen
  2. 2.
    wenn sie nicht bebaut sind, aber nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen bei Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die Nutzung zugrundezulegen, die bei den übrigen Grundstücken an der Erschließungsanlage überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zueinander maßgebend.

(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungen zulässig, so bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der zulässigen Nutzungsart, für die in Absatz 1 der höchste Nutzungsfaktor vorgesehen ist.


§ 48 HWG – Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann selbstständig erhoben werden für

  1. 1.
    den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage,
  2. 2.
    die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
  3. 3.
    die erstmalige Herstellung der Gehwege einschließlich der Nebenflächen,
  4. 4.
    die erstmalige Herstellung der Parkflächen,
  5. 5.
    die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der Erschließungsanlage,
  6. 6.
    die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage.


§ 49 HWG – Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen

(1) Straßen, befahrbare Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht und die Flächen mindestens mit einer Fahrbahn versehen und Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind. Für sie gelten ferner folgende Merkmale:

  1. 1.

    Fahrbahnen und Parkflächen müssen mit einer festen Decke aus Asphalt, Beton Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem gleichwertigem Material versehen und gegen die übrigen Flächen durch Bordsteine, Straßenrinnen oder Trennstreifen abgegrenzt sein;

  2. 2.

    Nebenflächen müssen

    1. a)

      als Radwege mit einer festen Decke aus Asphalt, Beton oder anderem gleichwertigen Material versehen sein

    2. b)

      als Grünanlagen durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sein

    3. c)

      als offene Entwässerungseinrichtungen in Form eines Grabens, einer Mulde oder Rinne ausgebildet sein und eine naturnahe Profilsicherung aus Rasen, Bepflanzung, Steinschüttung oder anderem gleichwertigen Material aufweisen,

    4. d)

      im Übrigen mindestens mit gewetzter Schlacke befestigt sein.

(2) Mischflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind endgültig hergestellt, wenn

  1. 1.

    ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht,

  2. 2.

    eine feste Decke aus Asphalt, Beton, Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem gleichwertigen Material in einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen geeigneten Breite hergestellt ist und die übrigen Flächen mindestens mit gewetzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind,

  3. 3.

    Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind.

(3) Nicht befahrbare Wege im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn

  1. 1.

    ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht,

  2. 2.

    ein Belag aus Betonplatten oder anderem gleichwertigen Material in mindestens 1,5 m Breite hergestellt ist,

  3. 3.

    die übrigen Flächen mindestens mit gewälzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind,

  4. 4.

    Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die endgültige Herstellung von Teileinrichtungen nach § 48 .

(5) Die Festsetzung von Beiträgen nach § 46 ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach dem Ablauf von 20 Jahren nach Ende des Kalenderjahres ausgeschlossen, in dem die Erschließungsanlage für die Beitragspflichtige beziehungsweise den Beitragspflichtigen erkennbar den an sie zu stellenden technischen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie dem jeweiligen technischen Bauprogramm entspricht.

(6) Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen und der Abschluss der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 6 von § 48 sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.


§ 50 HWG – Ablösung

Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht zulassen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erschließungsbeitrages. Die Ablösung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 51 HWG

(weggefallen)


§ 52 HWG

(weggefallen)


§ 53 HWG

(weggefallen)


§ 54 HWG

(weggefallen)


§ 55 HWG

(weggefallen)


§ 56 HWG

(weggefallen)


§ 57 HWG – Anrechnung bisheriger Leistungen

(1) Auf den Erschließungsbeitrag ist den Beitragspflichtigen der Wert der von ihnen oder ihren Rechtsvorgängerinnen und -vorgängern gegen Anrechnung auf künftig fällig werdende Straßenbaukosten abgetretenen Wegeflächen anzurechnen, soweit der Wert bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung, soweit vertraglich kein anderer Wert vereinbart worden ist.

(2) Auf den Erschließungsbeitrag sind den Beitragspflichtigen Sicherheitsleistungen für künftig fällig werdende Straßenbaukosten anzurechnen.


§ 58 HWG – Berücksichtigung bisheriger Sielbaubeiträge

Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach § 46 bleiben die Kosten für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Sielanlagen, soweit sie der Straßenentwässerung dienen, unberücksichtigt, wenn diese Anlagen vor dem 1. Januar 1972 betriebsfertig hergestellt und abgenommen worden sind.


§ 59 HWG

(weggefallen)


§§ 60 - 63, Zehnter Teil - Verfahren

§ 60 HWG – Beseitigungspflicht

(1) Stellt das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dar, ist die nach allgemeinem Polizeirecht verantwortliche Person verpflichtet, die Folgen zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. An ihrer Stelle und auf ihre Kosten handelt die Wegeaufsichtsbehörde, wenn dazu in den öffentlichen Weg eingegriffen, dieser in Stand gesetzt werden muss oder Gefahr im Verzuge besteht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Erlaubnis zur Sondernutzung erloschen ist, insbesondere durch Fristablauf, Widerruf oder Rücknahme.


§ 61 HWG – Anordnungsbefugnis

Die Wegeaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Beseitigungspflicht nach § 60 erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen. Wer verpflichtet ist, bestimmt sich nach allgemeinem Polizeirecht, soweit dies Gesetz keine Regelung trifft. Die Vollzugsbeamtinnen und -beamten der Behörde können solche Verfügungen auch mündlich an Ort und Stelle treffen.


§ 62 HWG – Kostenfestsetzung

(1) Sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Wegeaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Ausführung von baulichen Maßnahmen an öffentlichen Wegen kann von einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Die Vorauszahlung ist mit den endgültig entstandenen Kosten zu verrechnen, auch wenn die Person, die die Vorauszahlung leistete, die Kosten nicht zu tragen hat.

(2) Zur Abgeltung der der Trägerin der Wegebaulast bei der Ausführung von Arbeiten auf Veranlassung anderer oder bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festsetzt.

(3) Werden festgesetzte Erstattungsbeträge innerhalb einer gesetzten Frist nicht entrichtet, so werden Säumniszinsen erhoben. Die Höhe der Säumniszinsen richtet sich nach § 19 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


§ 63 HWG – Verjährung

(1) Eine Festsetzung von Erschließungsbeiträgen und von anderen Zahlungsansprüchen der Freien und Hansestadt Hamburg nach diesem Gesetz sowie eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für Erschließungsbeiträgen beträgt fünf Jahre, für andere Zahlungsansprüche drei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist außerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Festsetzung oder Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, so ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist.

(2) Wird ein Kostenfestsetzungsbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Zahlungsanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Festgesetzte Erschließungsbeiträgen verjähren in fünf Jahren, andere Zahlungsansprüche in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch erstmals fällig geworden ist.

(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.

(5) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Verrentung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die zuständige Behörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(7) Durch die Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen; entrichtete Beträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.


§§ 64 - 70, Elfter Teil - Überleitung

§ 64 HWG – Vorhandene öffentliche Wege

Die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze sind öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie nach den bisherigen Rechtsvorschriften dem Gemeingebrauch als öffentliche Straßen, Wege oder Plätze gewidmet worden sind oder wenn für die Widmung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit besteht. Sie sind in das Wegeverzeichnis einzutragen, dabei ist auch die Trägerin der Wegebaulast anzugeben, sofern dies nicht die Freie und Hansestadt Hamburg ist.


§ 65 HWG – Übernahmepflicht für Unternehmensstraßen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 die Wegebaulast für öffentliche Wege im Sinne des § 64 zu übernehmen, soweit sie beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer anderen Person obliegt. Der Weg ist innerhalb von fünf Jahren zu übernehmen, sofern die bisherige Trägerin bzw. der bisherige Träger der Wegebaulast schriftlich zur Übernahme auffordert. Dies gilt nicht, wenn die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine andere Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Trägerin der Wegebaulast ist.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg muss Eigentümerin der Wegefläche sein oder werden. § 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Weg muss nach den in Verträgen oder Straßenbaugenehmigungen festgelegten Bedingungen und Auflagen vollständig hergestellt sein. Sind weitere Bestimmungen über die endgültige Herstellung des Weges vorbehalten worden, so muss auch diesen Bestimmungen genügt sein, es sei denn, dass die Wegeaufsichtsbehörde binnen eines Jahres nach schriftlicher Aufforderung durch die bisher Verpflichteten keine zusätzlichen Bedingungen oder Auflagen gemacht hat.

(4) Der Weg muss bis zur Übernahme ordnungsgemäß unterhalten sein.

(5) Die Übernahme wird durch Bescheid gegenüber der bisherigen Trägerin bzw. dem bisherigen Träger der Wegebaulast ausgesprochen. Sie ist öffentlich bekannt zu geben und wird mit Beginn des Rechnungsjahres wirksam, das auf die Bekanntgabe folgt.


§ 66 HWG – Freiwillige Übernahme

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Wegebaulast auch übernehmen, wenn sie dazu nach § 65 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Übernahmeabsicht wird den Trägerinnen und Trägern der Wegebaulast, den Eigentümerinnen und Eigentümern der Wegeflächen und den Anliegerinnen und Anliegern mitgeteilt. Die Betroffenen können innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat Einwendungen gegen die Übernahme erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Wegeaufsichtsbehörde über die Übernahme und über die Einwendungen durch Bescheid. Im Bescheid ist der Zeitpunkt der Übernahme festzusetzen. Die Übernahme ist öffentlich bekannt zu geben, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Zu dem in der Bekanntgabe bestimmten Zeitpunkt treten folgende Rechtswirkungen ein:

  1. 1.
    Das Eigentum an dem Wege geht lastenfrei auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, soweit es ihr nicht bereits zusteht.
  2. 2.
    Die Freie und Hansestadt Hamburg wird Trägerin der Wegebaulast.

(4) (weggefallen)

(5) Der Eigentumsverlust ist durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen, sofern die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nicht nach bisherigem Recht oder Verträgen zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums verpflichtet war. Soweit der Weg im Eigentum der bisherigen Trägerin bzw. des bisherigen Trägers der Wegebaulast stand, gilt die Abfindung durch die Übernahme der Wegebaulast als abgegolten. Satz 1 gilt entsprechend für die dinglich Berechtigten. § 43 Absatz 4 findet Anwendung.

(6) Ist der Weg bis zur Übernahme nicht ordnungsgemäß unterhalten und sind die Mängel nach der Übernahme beseitigt worden, so kann die Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung der Kosten verlangen. Der Anspruch entsteht mit dem Abschluss der Unterhaltungsmaßnahme; er richtet sich gegen die bisher Verpflichteten. Soweit mehrere Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet gewesen sind, haben sie nach dem Verhältnis der Frontlängen Zahlung zu leisten. Der Anspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Solange an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem. § 135 BauGB findet entsprechende Anwendung.


§ 67 HWG – Wegebaulast bis zur Übernahme

(1) Die Wegebaulast verbleibt bis zur Übernahme durch die Freie und Hansestadt Hamburg im bisherigen Umfang unverändert bei der bisherigen Trägerin bzw. dem bisherigen Träger. Für die aus der Wegebaulast folgenden Verpflichtungen haften auch die Anliegerinnen und Anlieger im Verhältnis der Frontlänge ihrer Grundstücke zur Gesamtlänge des Weges. Die Verpflichtung aus der Wegebaulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Solange an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem.

(2) Kommt die Trägerin bzw. der Träger der Wegebaulast den Obliegenheiten hinsichtlich der Unterhaltung, Instandsetzung, Beleuchtung, Entwässerung und dergleichen nicht oder nicht ausreichend nach, so kann die Wegeaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Soweit die Trägerin bzw. der Träger der Wegebaulast hierzu nach der Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, kann auch gestattet werden, auf einen verkehrsunsicheren Zustand durch Warn- oder Sperrzeichen hinzuweisen.


§ 68 HWG – Bisherige Überfahrten

Soweit nach bisherigem Recht eine Überfahrt rechtmäßig hergestellt ist findet § 18 Anwendung; die Erlaubnis nach § 18 gilt als erteilt.


§ 69 HWG – Bisherige Sondernutzungen

Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt werden, bleiben unberührt; § 19 Absätze 4 ist jedoch anwendbar.


§ 70 HWG – Bisherige Reinigungspflichten

Ist nach den Rechtsvorschriften über die Wegereinigung, die bis zum 14. Oktober 1940 gegolten haben, noch beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine andere Person als die Anliegerin oder der Anlieger zur Reinigung verpflichtet, so gilt diese Regelung bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses fort.


§§ 71 - 72, Zwölfter Teil - Schlussbestimmungen

§ 71 HWG – Befreiung

(1) Die Wegeaufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, wenn die öffentlichen Belange die Abweichung erfordern oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Abweichung mit öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringt.

(2) Zahlungsverpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Erschließungsbeiträgen können in entsprechender Anwendung des § 21 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gestundet, erlassen oder erstattet werden.


§ 72 HWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    nicht zum Befahren bestimmte Wegeflächen unbefugt mit Fahrzeugen benutzt;
  2. 2.
    einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch oder den Anliegergebrauch hinaus ohne die nach § 19 erforderliche Erlaubnis oder eine private Verkehrsfläche zum Aufstellen von Gegenständen ohne die nach § 25 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis benutzt;
  3. 3.
    die in einer Erlaubnis nach den §§ 18 , 19 , 22 oder 25 Absatz 2 enthaltenen Auflagen nicht erfüllt;
  4. 4.
    einen öffentlichen Weg ohne die nach § 22 erforderliche Erlaubnis verändert;
  5. 5.
    den Vorschriften des § 23 Absätze 1 bis 3 , 6  und  6a zuwiderhandelt;
  6. 6.
    einer Pflicht nach den §§ 23 Absatz 5 , 29 , 30 , 31 , 34 , 35 oder 36 nicht nachkommt, insbesondere als reinigungspflichtige Person nicht dafür sorgt, dass nach § 34 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen, oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt;
  7. 7.
    entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Kehricht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbringt;
  8. 8.
    der Pflicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt;
  9. 9.
    entgegen § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 31 Absatz 2 Satz 2 Tausalz oder tausalzhaltige Mittel zum Streuen verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


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