Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StrEG - Strafverfolgungsmaßnahmen-Entschädigungsgesetz/
Dokument
§ 3 StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Bundesrecht
§ 3 StrEG – Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StrEG - Strafverfolgungsmaßnahmen-Entschädigungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140061,4
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140061,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.