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§ 7 KosmetikV
Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KosmetikV
Gliederungs-Nr.: 2125-20-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 KosmetikV – Ausnahmen für die Einfuhr

Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KosmetikV - Kosmetik-Verordnung/
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