Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 66 - 72a, VII. - Haushalts- und Finanzwesen./
Dokument
Art. 68 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
VII. – Haushalts- und Finanzwesen.
Art. 68 Verf
(1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(2) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 66 - 72a, VII. - Haushalts- und Finanzwesen./
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170717,69
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170717,69
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.