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§ 100 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 HmbHG – Haushaltsangelegenheiten

(1) Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden vom Präsidium bewirtschaftet.

(2) Die für Lehre, Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien zu verteilen.

(3) Zur Umsetzung der mit der Behörde geschlossenen Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 trifft das Präsidium in Hochschulen mit Fakultäten mit den Dekanaten Ziel- und Leistungsvereinbarungen über

  1. 1.

    die Mittelzuweisung an die Fakultät,

  2. 2.

    die Kriterien nach Absatz 2, die Messung der erbrachten Leistungen und die Feststellung des Zielerreichungsgrades,

  3. 3.

    die von der Fakultät zu erbringenden Leistungen und die von ihr zu verfolgenden Ziele.

Das Dekanat beteiligt vor Abschluss der Vereinbarung den Fakultätsrat und berücksichtigt seine Stellungnahme.

(4) Das Präsidium berichtet regelmäßig dem Hochschulrat, dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit über den Vollzug des Wirtschaftsplans sowie über die Verteilung der Mittel.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 79 - 101, FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 96 - 101, Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/