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§ 19 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbHG – Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Dienstverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um höchstens ein Jahr verlängert werden. Bei der Beurteilung der Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 24 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(2) § 16 Absätze 3 bis 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 11 - 34, Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren/
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