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Art. 9 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwSG
Gliederungs-Nr.: 2038-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayVwSG – Finanzierung

(1) Die Verwaltungsschule erhebt zur Deckung ihres Aufwands in erster Linie Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und Unterkunfts- und Verpflegungsgebühren nach Maßgabe der Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat kann jeweils für ein Haushaltsjahr für den nicht durch Gebühren gedeckten Aufwand, der 12,5 v.H. der Ausgaben der Verwaltungsschule nicht übersteigen darf, Umlagen von ihren Trägern erheben. Die Umlagenanteile werden auf den Freistaat Bayern und die jeweilige Gesamtheit der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Teilnehmer und Gebühren verteilt. Unter den kommunalen Gebietskörperschaften wird der sie treffende Anteil nach ihren Einwohnerzahlen aufgeteilt. Die Einzelheiten über die Grundsätze für die Festlegung von Umlagen regelt die Satzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwSG,BY - Bayerisches Verwaltungsschulgesetz/
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