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§ 7 DrogenkV
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: DrogenkV,NW
Gliederungs-Nr.: 212
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 DrogenkV – Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung

Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich oder elektronisch festzulegen und mit ihnen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat die einrichtungsbedingten Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld zu beobachten und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DrogenkV,NW - Drogenkonsumraumverordnung/