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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz/
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§ 42 StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
§ 42 StAG
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz/
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