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Zitierungen zu § 16 AAÜG, Verordnungsermächtigung,
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§ 11 AAÜG, Anpassung von Versorgungsleistungen auf Grund vorzeitiger Entlassung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 23.06.2006
Dritter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG