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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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§ 46 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
§ 46 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Zu § 46: Angefügt durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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